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XII ZB 105/25

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 105/25 BESCHLUSS vom 5. November 2025 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja JNEU:

nein BGB § 1820 Abs. 3; FamFG §§ 13 Abs. 1, 26, 280 Abs. 1 Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Einrichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 - XII ZB 135/21 - FamRZ 2021, 1738).

BGH, Beschluss vom 5. November 2025 - XII ZB 105/25 - LG Münster AG Münster ECLI:DE:BGH:2025:051125BXIIZB105.25.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 12. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe: I.

Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Einrichtung einer Kontrollbetreuung.

Die im Jahr 1936 geborene Betroffene hat drei Töchter (Beteiligte zu 1 bis 3). Der Beteiligten zu 1 hat sie eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Die Beteiligte zu 2 hat die Einrichtung einer Kontrollbetreuung angeregt. Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 2 und 3 zum Verfahren hinzugezogen und in der Folge festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung derzeit nicht vorlägen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde eingelegt.

Von den Beteiligten zu 2 und 3 gestellte Akteneinsichtsgesuche hat das Amtsgericht im Abhilfeverfahren abgelehnt, nachdem die Betroffene diesen entgegengetreten ist. Im Beschwerdeverfahren hat das Landgericht die beantragte Akteneinsicht unter Ausschluss einer hausärztlichen Stellungnahme aus dem Juli 2024 gewährt und den Beteiligten zu 2 und 3 damit auch den die Einrichtung einer Kontrollbetreuung versagenden Beschluss des Amtsgerichts (erstmals) mit Gründen zur Kenntnis gebracht. Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Landgericht die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner auferlegt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2, mit der diese die Einrichtung einer Kontrollbetreuung weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ergibt sich bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2025 - XII ZB 549/23 - FamRZ 2025, 626 Rn. 8 mwN).

2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Krankheit der Betroffenen, derentwegen sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Rechte gegenüber der Beteiligten zu 1 auszuüben. Nach Arztberichten aus dem Jahr 2019 habe eine Demenzerkrankung der Betroffenen entgegen der Darstellung der Beteiligten zu 2 nicht festgestellt werden können und seien zuletzt auch weitere Kontrolluntersuchungen nicht als notwendig befunden worden. Auch nach der im Juli 2024 eingeholten hausärztlichen Stellungnahme, der wegen der häufigen Kontakte der Betroffenen mit ihrem Hausarzt besondere Aussagekraft zukomme, bestünden keine entsprechenden Anhaltspunkte. Aus dem Umstand, dass die Betroffene in Pflegestufe 4 eingruppiert sei, sei ebenfalls nicht auf eine Beeinträchtigung iSd § 1820 Abs. 3 BGB zu schließen, weil die Gründe für eine Bewilligung dieser Pflegestufe vielfältig sein könnten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es danach nicht bedurft. Insbesondere habe auch die persönliche Anhörung der Betroffenen keinen Hinweis auf eine dementielle Erkrankung oder eine andere Einschränkung ergeben, aufgrund deren die Betroffene zur Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Beteiligten zu 1 nicht in der Lage wäre. Vielmehr sei diese nach dem in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindruck der Kammer zeitlich, örtlich und situativ voll orientiert. Soweit Probleme der Betroffenen bei der Verbalisierung ihrer Gedanken erkennbar gewesen seien, beruhe dies nicht auf einer Demenzerkrankung, sondern auf den Auswirkungen eines Schlaganfalls, und hindere die Betroffene nicht an der Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Beteiligten zu 1. Aus der beigezogenen Akte eines vorangegangenen Betreuungsverfahrens ergebe sich nichts anderes. Vielmehr sei danach anzunehmen, dass sich die Betroffene trotz teilweiser Pflegebedürftigkeit um ihre Angelegenheiten kümmern könne und sich der Bevollmächtigung der Beteiligten zu 1 voll bewusst sei.

Die versagte Akteneinsicht sei zwischenzeitlich im gebotenen Umfang gewährt worden. Hinsichtlich des ärztlichen Zeugnisses überwiege dagegen das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen, die die Gewährung von Akteneinsicht insoweit ablehne.

3. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

a) Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, der Beteiligten zu 2 sei verfahrensfehlerhaft und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs vollständige Akteneinsicht versagt und die Kenntnisnahme der hausärztlichen Stellungnahme vom Juli 2024 sowie weiterer ärztlicher Stellungnahmen verweigert worden, greift nicht durch. Der Beteiligten zu 2 wurden mit der Gewährung von eingeschränkter Akteneinsicht und der damit verbundenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme des amtsgerichtlichen Beschlusses mit Gründen alle für die effektive Wahrnehmung des ihr im Interesse der Betroffenen gesetzlich eingeräumten Beschwerderechts (§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) erforderlichen Informationen zugänglich gemacht. In ihrem - von vornherein nach § 13 Abs. 1 FamFG durch schwerwiegende Interessen der Betroffenen beschränkten - Recht auf Akteneinsicht wurde sie nicht verletzt.

b) Die Rechtsbeschwerde hat auch mit ihrer auf eine Verletzung von § 26 FamFG gestützten Verfahrensrüge, das Beschwerdegericht hätte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen einer Krankheit im Sinne des § 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB einholen müssen, keinen Erfolg.

aa) § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Anderenfalls ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich, sondern unterliegt der ermessensgebundenen Entscheidung des Gerichts (§ 26 FamFG). Hiernach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist dabei nur bei hinreichenden Anhaltspunkten dafür veranlasst, dass ein Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt, zumal bereits die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung haben kann, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 - XII ZB 135/21 - FamRZ 2021, 1738 Rn. 9 mwN). Dabei sind nicht einzelne Indizien isoliert in den Blick zu nehmen; vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtschau eine Prognose anzustellen, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Betreuung angeordnet werden wird.

Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt insoweit lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24 - FamRZ 2025, 968 Rn. 20 mwN).

bb) Daran gemessen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht aufgrund der Stellungnahme des Hausarztes der Betroffenen vom Juli 2024, der weiteren ärztlichen Stellungnahmen aus dem Jahr 2019 und seinem bei der persönlichen Anhörung der Betroffenen gewonnenen Eindruck hinreichende Anhaltspunkte für eine Krankheit der Betroffenen iSd § 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB verneint und von der Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens abgesehen hat.

Insbesondere begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung maßgeblich auf seinen in der persönlichen Anhörung gewonnenen eigenen Eindruck von der Betroffenen gestützt hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich bereits aus der angefochtenen Entscheidung, dem ihr zugrunde liegenden Anhörungsvermerk und den der Anhörung vorausgegangenen verfahrensleitenden Verfügungen, dass die persönliche Anhörung der Betroffenen nicht allein von der Berichterstatterin des Verfahrens, sondern dem gesamten Spruchkörper durchgeführt wurde. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), auf die die Beteiligte zu 2 ihre Rechtsbeschwerde - von vornherein verfehlt stützt, steht insoweit ohnehin nicht im Raum.

Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht hätte den Schluss, die „Probleme bei der Verbalisierung“ seien nicht Ausdruck einer demenziellen Entwicklung bei der Betroffenen, sondern Folge eines Schlaganfalls, nicht ohne Hilfe eines Sachverständigen ziehen dürfen oder jedenfalls seine diesbezügliche eigene Sachkunde darlegen müssen, greift nicht durch. Denn das Beschwerdegericht hat insoweit ersichtlich nicht auf eine eigene Sachkunde zurückgegriffen, sondern sich auf den Inhalt der hausärztlichen Stellungnahme vom Juli 2024 gestützt, wie sich aus den Gründen des von ihm in Bezug genommenen Ausgangsbeschlusses erkennen lässt, in denen der entsprechende Inhalt der ärztlichen Stellungnahme wiedergegeben ist.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste sich das Beschwerdegericht auch nicht wegen der Einstufung der Betroffenen in den Pflegegrad 4 zur Einholung eines Gutachtens veranlasst sehen. Vielmehr konnte es aufgrund seines in der Anhörung der Betroffenen gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie des hausärztlichen Zeugnisses vom Juli 2024 ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis kommen, dass kognitive und kommunikative Beeinträchtigungen bei der Betroffenen nicht vorliegen.

c) Auch gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts ist rechtsbeschwerderechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Beschwerdegericht zu Recht kein Teilobsiegen der Beteiligten zu 2 angenommen und konnte dieser daher nach seinem Ermessen gemäß § 84 FamFG die Kosten auferlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 535/17 - FamRZ 2018, 942 Rn. 5). Nach der insoweit gebotenen formalen Betrachtung, ob das Rechtsmittel vollständig unzulässig oder unbegründet war oder ob es zurückgenommen wurde (vgl. BeckOK FamFG/Weber [Stand: 1. September 2025] § 84 Rn. 3), war die Beschwerde der Beteiligten zu 2 vollständig erfolglos. Denn für den Erfolg des Rechtsmittels kommt es allein darauf an, ob das erstrebte Rechtsschutzziel zumindest teilweise erreicht worden ist. Verfahrensrechtliche Zwischenschritte sind insoweit ohne Bedeutung und fallen auch kostenmäßig nicht ins Gewicht. Entgegen der Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass das Beschwerdegericht sein für die Kostenentscheidung eröffnetes Ermessen verkannt oder fehlerhaft ausgeübt haben könnte.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling Pernice Günter Recknagel Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 22.08.2024 - 27 XVII 343/24 LG Münster, Entscheidung vom 12.02.2025 - 5 T 456/24 -

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 1820 BGB
2 26 FamFG
2 280 FamFG
1 13 FamFG
1 74 FamFG
1 84 FamFG
1 303 FamFG
1 101 GG
1 25 GNotKG
1 36 GNotKG

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