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4 StR 363/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 363/21 BESCHLUSS vom 23. März 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:230322B4STR363.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2022 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 3. Mai 2021 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.C.6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte – unter Freispruch im Übrigen – des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der Körperverletzung, des Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe, des Diebstahls in drei Fällen, der versuchten Körperverletzung sowie der Bedrohung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist,

bb) im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass die Zinsaussprüche hinsichtlich der Adhäsionskläger L. und T. entfallen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer – unter Freispruch im Übrigen – wegen versuchter Körperverletzung, Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in drei Fällen, schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung in zwei Fällen, Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe, Bedrohung in fünf Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Beleidigung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.C.6 wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist, weil gegen die Wirksamkeit des Strafantrags des Verletzten wegen der tateinheitlich ausgeurteilten Beleidigung (§ 194 Abs. 1 StGB) rechtliche Bedenken bestehen.

Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der im Fall II.C.6 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe (120 Tagessätze) nach sich. Die Gesamtstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei der verbleibenden Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe, den weiteren Einzelstrafen von neun Monaten und zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie von zweimal 120 und fünfmal neunzig Tagessätzen Geldstrafe ohne die weggefallene Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung teilweise nicht stand. Das Landgericht hat allen Adhäsionsklägern Prozesszinsen auf die jeweils zuerkannte Hauptforderung zugesprochen. Die Adhäsionskläger L. und T. hatten, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Verzinsung der von ihnen geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht beantragt. Die sie betreffenden Zinsaussprüche des Landgerichts verletzen daher das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei etwas zuzusprechen, das nicht beantragt ist, welches auch im Revisionsverfahren zu beachten ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2021 – 4 StR 433/20 mwN).

3. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.

4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Maatsch Bender Scheuß Bartel Vorinstanz: Landgericht Siegen, 03.05.2021 ‒ 21 KLs 41 Js 1190/18

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