Paragraphen in XII ZB 193/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 104 | BGB |
| 1 | 1825 | BGB |
| 1 | 74 | FamFG |
| 1 | 36 | GNotKG |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 1 | 104 | BGB |
| 1 | 1825 | BGB |
| 1 | 74 | FamFG |
| 1 | 36 | GNotKG |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 193/25 vom 1. Oktober 2025 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2025:011025BXIIZB193.25.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe: I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge.
Für den Betroffenen, der an einem demenziellen Syndrom leidet, ist die weitere Beteiligte zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post bestellt. Auf deren Antrag hat das Amtsgericht nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie persönlicher Anhörung des Betroffenen einen Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge, ausgenommen das dem Betroffenen zur Verfügung stehende Taschengeld, angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts sei zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich. Dieser habe aufgrund seiner Erkrankung den Überblick über seine Finanzen verloren. Zudem lasse er sich von Dritten zu Vertragsschlüssen drängen, ohne die Tragweite der Verträge zu überblicken, ohne Risiken differenziert zu betrachten und ohne die Argumente ausreichend gegeneinander abzuwägen. Zwar sei der geplante Kauf eines Hauses aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen für sich genommen noch kein Grund für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des offensichtlich fehlenden Überblicks des Betroffenen über seine Finanzen und dessen Freigiebigkeit, erscheine ein Einwilligungsvorbehalt zum Schutz seines Vermögens erforderlich.
2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach § 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (Einwilligungsvorbehalt). Der Einwilligungsvorbehalt schützt den Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 32 mwN). Die drohende Selbstschädigung muss gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 FamRZ 2015, 1793 Rn. 8).
Dabei kann sich die Gefahr für das Vermögen des Betreuten auch daraus ergeben, dass er sein umfangreiches Vermögen nicht überblicken und verwalten kann. Allerdings kann ein Einwilligungsvorbehalt auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Schließlich steht der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zwar grundsätzlich nicht entgegen, dass ein Betroffener möglicherweise geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist. Aber auch bei einem geschäftsunfähigen Betroffenen kann ein Einwilligungsvorbehalt nur angeordnet werden, wenn konkrete Gefahren für dessen Vermögen festgestellt sind, die nur auf diese Weise abgewendet werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 33 mwN).
b) Nach diesen Maßstäben ist aufgrund der bisherigen Feststellungen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge nicht gerechtfertigt.
aa) Zu Recht führt das Beschwerdegericht allerdings aus, dass der vom Betroffenen beabsichtigte Erwerb einer Immobilie, auf den das Amtsgericht zur Begründung abgestellt hat, nicht ausreichend ist, um die Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehalts zu begründen. Denn mit dem Erwerb der Immobilie würde dem Vermögen des Betroffenen ein entsprechender Gegenwert zufließen. Feststellungen, dass der tatsächliche Wert der Immobilie in keinem angemessenen Verhältnis zu einem möglichen Kaufpreis steht und der Betroffene deshalb mit dem Erwerb sein Vermögen schädigt, hat das Amtsgericht nicht getroffen.
bb) Soweit das Beschwerdegericht zur Begründung darauf abgestellt hat, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung den Überblick über sein Vermögen verloren habe, rechtfertigt dies für sich genommen nur die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, nicht aber schon die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Für die Annahme des Beschwerdegerichts, der Betroffene lasse sich von Dritten zu Vertragsschlüssen drängen, ohne die Tragweite dieser Verträge zu überblicken, fehlt es ebenso an tragfähigen Feststellungen wie für die Annahme, der Betroffene erscheine von zahlreichen Bekannten leicht beeinflussbar und wenig kritikfähig.
3. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da es noch weiterer Feststellungen zur Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts bedarf.
Guhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammer ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert.
Guhling Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 31.01.2025 - 15 XVII 412/23 LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.03.2025 - Bu 1 T 40/25 - Günter
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| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 104 | BGB |
| 1 | 1825 | BGB |
| 1 | 74 | FamFG |
| 1 | 36 | GNotKG |
| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 1 | 104 | BGB |
| 1 | 1825 | BGB |
| 1 | 74 | FamFG |
| 1 | 36 | GNotKG |
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