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4 StR 241/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 241/14 BESCHLUSS vom 13. August 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 1. April 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die allgemein auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Dass das Landgericht eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes nicht in Betracht gezogen hat, obwohl der Angeklagte dem Geschädigten mit einer entweder echten, aber ungeladenen Schusswaffe oder einer dieser täuschend ähnlichen Scheinwaffe mehrfach gegen dessen linke Wange und Schläfe schlug, um seiner Forderung nach Herausgabe weiterer Geldbeträge Nachdruck zu verleihen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 – 2 StR 167/98, BGHSt 44, 103, 105), beschwert ihn nicht.

II.

1. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

2. Im Hinblick auf die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB führt das Rechtsmittel jedoch zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Die Strafkammer hätte erörtern müssen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen war, da die getroffenen Feststellungen den für eine Unterbringung erforderlichen Hang, also eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende und durch Übung erworbene intensive Neigung nahe legen, immer wieder (vorwiegend) Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. März 2004 – 4 StR 518/03, NStZ 2004, 681; SSW-StGB/Kaspar, 2. Aufl., § 64 Rn. 8 mwN).

a) Nach den Feststellungen kam der Angeklagte schon im Alter von zwölf Jahren erstmals mit Alkohol und Drogen in Kontakt. Vor allem der Alkoholkonsum steigerte sich ab dem dreizehnten Lebensjahr kontinuierlich. Ab dem sechzehnten Lebensjahr war auch der tägliche Konsum von Marihuana für den Angeklagten normal. Zwar konnte er trotz des damit einhergehenden Abfalls seiner schulischen Leistungen noch eine Lehre abschließen, es kam aber zu häufigen Fehlzeiten auf Grund massiven Alkoholkonsums und letztlich zum Verlust des Arbeitsplatzes. Bis zu seiner Selbsteinweisung in eine Therapieeinrichtung im Juni 2012 trank der Angeklagte täglich bis zu 1,5 Liter hochprozentigen Alkohol. Auch am Nachmittag vor der Tat trank der Angeklagte bei einem Freund mehrere Gläser Wodka und dann in einer Bar weitere vier Gläser Whisky-Cola mit jeweils etwa 8 cl Whisky. Dazu konsumierte er Kokain und eine Tablette Benzodiazepin, woraufhin er beschloss, einen bewaffneten Überfall auf einen Taxifahrer zu verüben.

b) Da auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen und den Urteilsgründen insbesondere nicht entnommen werden kann, dass bei dem therapiebereiten Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht, erweist sich der Erörterungsmangel als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Einer etwaigen Unterbringungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5), zumal er die Nichtanwendung des § 64 StGB durch die Strafkammer nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).

Die Sache bedarf daher insoweit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung.

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