Paragraphen in 4 StR 512/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 512/21 BESCHLUSS vom 17. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:170822B4STR512.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2022 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. August 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann offen bleiben, ob die Pflichtwidrigkeit der konkreten Diensthandlung des Verurteilten S. schon daraus folgt, dass dieser die ihm als Beamten allgemein obliegenden Pflichten aus §§ 33, 34 Beamtenstatusgesetz verletzt hat. Die tragfähig belegten vielfältigen weiteren Pflichtverletzungen bei den einzelnen Kraftfahrzeug-Zulassungen tragen ohne Weiteres die Annahme, dass der Angeklagte den Verurteilten S.
zu dienstpflichtwidrigem Handeln veranlasst hat.
Quentin Maatsch Bartel Messing Rommel Vorinstanz: Landgericht Essen, 13.08.2021 - 32 KLs 302 Js 160/17 14/20
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