Paragraphen in V ZR 6/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 63 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 6/24 BESCHLUSS vom 7. November 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:071124BVZR6.24.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf, Dr. Malik und Dr. Schmidt beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - vom 30. November 2023 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.627,71 € (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZR 243/16, BeckRS 2017, 108589 Rn. 5 f.). Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2023 - V ZR 222/22, NZM 2023, 644 Rn. 6).
Brückner Malik Haberkamp Hamdorf Schmidt Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 30.11.2021 - 9 O 364/20 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.11.2023 - 1 U 389/21 -
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1 | 63 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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