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8 W (pat) 38/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 38/09 Verkündet am 20. Oktober 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2005 042 006 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2015 durch den Richter Dr. agr. Huber als Vorsitzenden, sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 18. Juni 2009 abgeändert und das Patent 10 2005 042 006 mit der Bezeichnung „Pneumatische Saatgutverteilmaschine“ mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1-14, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015, Beschreibung, Seiten 2-4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015, im Übrigen (Zeichnung Fig. 1-4) gemäß der Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Das Patent 10 2005 042 006 mit der damaligen Bezeichnung „Pneumatische Saatgut - und/oder Düngerverteilmaschine“ ist am 2. September 2005 beim Deutschen Patent-und Markenamt angemeldet und dessen Patenterteilung am 28. Februar 2008 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist am 27. Mai 2008 ein Einspruch erhoben worden, der auf mangelnde Patentfähigkeit des Patentgegenstandes (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) gestützt ist. Die Einsprechende hat ihr sachliches Einspruchsvorbringen auf die folgenden Druckschriften gestützt:

(E1) DE 27 02 418 A1

(E2) DE 32 48 751 A1

(E3) DD 74 633 A1

(E4) Pneumatik-Drillmaschine mit Dosierband. In: profi, 78, Nr. 1/94

(E5) Pneumatische Drillmaschine Hassia Drill. In: dlz-Produktkartei 11/93 (von der Einsprechenden als Beschwerdeführerin als Beschwerdeführerin auch als „Arbeitsblatt“ vorgelegt)

(E6) Firmenprospekt „aerodrill“ d. Fa. Hassia Maschinenfabrik GmbH, kein Druckdatum vermerkt

(E7) Firmenprospekt „HORSCH 2,5. SE 3 . SE 4“ d. Fa. Horsch Maschinenbau GmbH, Druckvermerk: „kiendl-druck geiselhöring (a 91/1)“

(E8) Firmenprospekt „HORSCH Doppelscheibenschar-Drillmaschine Pronto 4 Pronto 3“ d. Fa. Horsch Maschinenbau GmbH, kein Druckdatum vermerkt

(E9) Firmenprospekt „HORSCH Terra-Trac“ d. Fa. Horsch Maschinen GmbH, kein Druckdatum vermerkt

(E10) Ersatzteilliste „HORSCH TERRA-TRAC TT 250/TT 250V“ d. Fa. Horsch Maschinenfabrik GmbH, Druckvermerk „4/93“

Die Einsprechende hat hierzu ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf diese Druckschriften (E1 bis E10) nicht neu sei oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ferner sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht hinreichend klar und bestimmt, wie die Einsprechende weiter vorgetragen hat.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie hat das Patent in beschränktem Umfang mit dem neuen Patentanspruch 1 vom 13. Oktober 2008 (eingegangen am 14. Oktober 2008) sowie den erteilten Ansprüchen 2 bis 14 und den erteilten Unterlagen gemäß Patentschrift verteidigt.

Die Patentabteilung 1.23 hat in der Sitzung vom 18. Juni 2009 beschlossen, das Patent in dem von der Patentinhaberin verteidigten Umfang beschränkt aufrecht zu erhalten. Die Patentabteilung hat hierzu ausgeführt, dass der Gegenstand des geltenden verteidigten Patentanspruchs 1 klar und bestimmt sei, da für den Fachmann, einem Landmaschinentechniker mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der pneumatischen Saatgut- und Düngeverteilmaschinen ohne weiteres erkennbar sei, dass die Dosiereinrichtung – unabhängig von der Größe des Arbeitsgeräts – im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur des Arbeitsgeräts angeordnet sei, wobei die Größe der Bedienungsperson hierauf keinen Einfluss habe. Ferner sei der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften liefere dem Fachmann einen Hinweis auf die Anordnung der Dosiereinrichtung im Bereich der seitlichen Außenkontur des Arbeitsgeräts, so dass dieser Patentanspruch bestandsfähig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Zur Frage der Auslegung der Lehre des verteidigten Anspruchs 1, wonach die Dosiereinrichtung im Bereich der seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes liegen soll, führt die Einsprechende und Beschwerdeführerin aus, dass die Beschreibung des Streitpatents lediglich in Absatz 0016 eine funktionelle Definition hierzu gebe, nämlich das Hervorragen der Dosiereinrichtung aus dem Vorratsbehältnis in den Bereich der Außenkontur derart, dass eine neben dem Arbeitsgerät auf dem Boden stehende Person die Dosiereinrichtung bedienen könne, beispielsweise zum Einstellen der Dosiereinrichtung oder für eine Abdrehprobe. Einen weiteren Hinweis hierzu erhalte der Fachmann ferner aus den in den Figuren 1 bis 4 dargestellten Ausführungsbeispielen, bei denen die Dosiereinrichtung etwa auf halbem Wege zwischen der Maschinenmitte und der seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes angeordnet sei.

Zur Frage der Patentfähigkeit trägt die Einsprechende vor, dass sie die in den Entgegenhaltungen E4, E5 und E6 beschriebene Drillmaschine „HASSIA Aerodrill“ als nächstliegenden Stand der Technik betrachte und nicht die Maschine nach E7, welche von der Patentabteilung als nächstliegend erachtet worden war. Hinsichtlich der Maschine HASSIA Aerodrill gemäß E4 bis E6 wird der Beurteilung durch die Patentabteilung seitens der Einsprechenden bereits darin widersprochen, dass das Vorratsbehältnis dieser Maschine nicht am Rahmen des Arbeitsgerätes befestigt sei, wie die Patentabteilung meine. Weder im entsprechenden Anspruchsmerkmal noch an anderer Stelle definiere die Streitpatentschrift bestimmte Rahmenteile des Arbeitsgerätes zur Befestigung des Vorratsbehältnisses oder spezielle Eigenschaften des Rahmens zu diesem Zweck. Die entsprechende Beschreibungsstelle gemäß Absatz 0039 der Streitpatentschrift lasse lediglich den Schluss zu, dass unter dem Begriff „Rahmen“ ein Gerüst für das Arbeitsgerät und das Vorratsbehältnis zur gemeinsamen Befestigung an der Zugmaschine zu verstehen sei. Das Vorratsbehältnis gemäß E4 bis E6 sei entgegen der Auffassung der Patentabteilung nicht vor dem Arbeitsgerät angeordnet, wobei das Arbeitsgerät selbst nach Abs. 0036 des Streitpatents als „komplexes Gebilde aus verschiedenen Bauteilen mit einer im Wesentlichen quadratischen Außenkontur“ beschrieben werde, was auch für das Arbeitsgerät gemäß E4 bis E6 zutreffe, welches in Draufsicht teils vor, teils direkt unter und teils auch hinter dem Vorratsbehältnis, in jedem Fall aber unterhalb des Vorratsbehältnisses angeordnet sei. Somit seien die oberbegrifflichen Merkmale des Anspruchs 1 durch den Stand der Technik nach E4 bis E6 bereits bekannt.

Auch das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 sei jedoch durch die E4 bis E6 bekannt geworden. So sei aus dem Figuren 1 und 4 des Streitpatents ersichtlich, dass das Patent bereits eine nahezu mittige Position der Dosiereinrichtung zwischen der Mittelachse M und der tatsächlichen Außenkontur 1a des Arbeitsgeräts als „Bereich der seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes“ in erfindungsgemäßem Sinne verstehe. Auch aus der Illustration der E5 und E6 anhand der Parallelperspektive sei ohne weiteres zu erkennen, dass die dort vorgesehene Dosiereinrichtung (Dosierband) im Verhältnis mindestens ebenso weit von der Mittelachse entfernt bzw. mindestens ebenso nah an der seitlichen Außenkontur des Arbeitsgeräts angeordnet ist, wie die Dosiereinrichtung des Streitpatents. Dies treffe für die“ HASSIA Aerodrill“ unabhängig davon zu, ob man die in Abs. 0036 des Streitpatents definierte quadratische Außenkontur des Arbeitsgeräts oder die im „Arbeitsblatt“ (E5 mit Bezugszeichen und gestrichelter Außenkontur versehen) gestrichelt angedeutete tatsächlich ausgebildete Kontur (im „Arbeitsblatt“ mit Bezugsziffer 6 versehen) zu Grunde legt.

Auch komme es nach Auffassung der Einsprechenden nicht auf eine zentrische oder eine dezentrale Anordnung der Dosiereinrichtungen an, sondern darauf, ob eine seitliche Bedienung der Dosiereinrichtung in einer von der Bedienperson erreichbaren Position möglich sei. Dies sei auch bei der Maschine HASSIA Aerodrill der Fall, denn bei einseitiger Abschaltung sei beispielsweise nur die in der E5 dem Betrachter zugewandte rechte Seite des Dosierbandes in Betrieb, deren Bedienelemente von einer Bedienperson seitlich neben der Maschine stehend über den Verteilerschläuchen erreicht werden könnten. Hierzu müsse sich die Bedienperson nicht der rückwärtigen Treppe bedienen, die lediglich als Zugang zum Vorratsbehältnis, beispielsweise beim Befüllen mit Saatgut diene. Außerdem sei es für die Bedienperson unerheblich, wie weit sich die Dosiereinrichtung zur Mittelachse hin erstreckt und ob diese zusätzlich eine Transportfunktion für das Saatgut zur seitlichen Außenkontur hin aufweist.

Eine Anregung, den Zugang zur Dosiereinrichtung durch deren in Fahrtrichtung seitliche Anordnung zu verbessern, erhalte der Fachmann zudem durch den Stand der Technik nach E2 (DE 32 48 751 A1), denn auf Seite 5 und 6 dieser Entgegenhaltung werde bereits die Information gegeben, die Dosierorgane (5 in E2) eines Schüttgutbehältnisses (1 in E2) im seitlichen Randbereich und somit frei zugänglich anzuordnen.

In einer weiteren alternativen Vorgehensweise könnte der von der Einsprechenden im Rahmen der Beschwerdebegründung noch neu eingeführte Stand der Technik nach

(E14) DE 43 15 343 A1 als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden. Die Verschwenkbarkeit des Saatgutbehälters nach hinten in eine Position im Bereich der hinteren Außenkontur der Geräteeinheit ermögliche beim Stand der Technik nach E14 zwar einen guten Zugang zur Dosiervorrichtung, was jedoch bei einem – im Allgemeinen auch für die Abdrehprobe – gefüllten Behälter einen vergleichsweise stabilen und aufwändigen (Verschwenk)-mechanismus erforderlich mache.

Die Einsprechende führt im Beschwerdeverfahren noch die folgende Druckschrift als weiteren Stand der Technik ein:

(E15) DE 44 34 963 A1.

Die Tatsache der seitlichen Verlagerbarkeit des Vorratsbehälters gemäß E15 stehe der Erfüllung des patentgemäßen Merkmals der Anordnung der Dosiereinrichtung im Bereich der seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes nicht entgegen, da das Streitpatent nach Auffassung der Einsprechenden und Beschwerdeführerin die Position im Bereich der Außenkontur lediglich funktional dahingehend definiere, dass die Dosiereinrichtung von einem neben dem Arbeitsgerät stehenden Bediener eingestellt werden könne und für eine Abdrehprobe zugänglich sei. Somit schließe der Wortlaut des Anspruchs 1 eine Anordnung der Dosiereinrichtung im Bereich der Außenkontur des Arbeitsgerätes dadurch, dass das Vorratsbehältnis (mit der Dosiereinrichtung) seitlich verschwenkt werden können nicht aus.

Zur Frage der Erstreckung des Arbeitsgeräts und des Rahmens für das Vorratsbehältnis trägt die Einsprechende und Beschwerdeführerin vor, dass das Arbeitsgerät auch gemäß Abs. 0036 der Streitpatentschrift als „komplexes Gebilde“ bezeichnet werde und schon deshalb und auch bei Betrachtung der Darstellung in Fig. 2 der Streitpatentschrift, dort insbesondere durch die beidseitigen Bezugspfeile mit der Ziffer „1“ für das Arbeitsgerät, nicht auf den Bereich der Scharschiene (15) reduziert werden könne.

Zur Frage der Außenkontur des Arbeitsgeräts sowie des Zugangs zur Dosiereinrichtung trägt die Einsprechende und Beschwerdeführerin noch vor, dass – wie beim Stand der Technik nach E5 und E6 erkennbar – auch eine seitliche Aussparung an der Außenkontur denkbar sei, die es dem Bediener möglich mache jedenfalls an dieser Stelle näher an die Dosiereinrichtung heranzutreten, so dass er diese mit den Händen erreichen könne. Zum Beleg dafür, dass dies auch von der Patentinhaberin so verstanden werde, legt sie den nachveröffentlichten Prospekt “Kuerneland Accord” der Patentinhaberin als E16 vor, der auf den Seiten 10 und 11 des Maschinentyps “i-drill Pro” beschreibe, der exakt den Ausführungsformen gemäß Fig. 1 bis 3 des Streitpatents entspreche und zu dem auf Seite 10 des Prospekts der Patentinhaberin ausgeführt werde, dass es sich hierbei um die “patentierte Tankkonzeption” handle. Was darunter zu verstehen sei, zeige dann die Seite 3 des Prospektes (E16) auf einem Foto, das ein Kind in einer Einbuchtung zwischen Schlepper und Kreiselegge stehend zeige derart, dass die Dosiereinrichtung von vorne links mit den Händen erreichbar sei. Dieses Foto wird vergrößert und in besserer Auflösung noch als E17 beigelegt. Dies lasse nach Auffassung der Einsprechenden und Beschwerdeführerin auch die Auslegung zu, dass die Dosiereinrichtung nicht ausschließlich in orthogonal seitlicher Richtung über ein Bodenbearbeitungswerkzeug hinweg erreichbar sein müsse, sondern dass auch Einbuchtungen zwischen Maschinenteilen genutzt werden können, um die Erreichbarkeit zu gewährleisten. Damit sei dann auch die Anordnung der Dosiereinrichtung im Bereich der seitlichen Außenkontur bei dem Stand der Technik nach E4 bis E6 gegeben.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konzentriert sich die Einsprechende und Beschwerdeführerin lediglich noch auf den Stand der Technik nach E4 bis E6 und den Stand der Technik nach E2. Zum Stand der Technik nach E4 bis E6 trägt sie ergänzend noch vor, dass die Abdrehprobe an dem senkrechten Schlauch an jeder Seite des Vorratsbehälters der pneumatischen Saatgutverteilmaschine “HASSIA Aerodrill” vorgenommen werden könne, wobei die Bedienperson durch die ggf. den Zugang hierzu verdeckenden flexiblen Schläuche nicht an dieser Handlung gehindert werden könne.

Besondere Bedeutung komme noch dem Stand der Technik nach E2 zu, denn dort werde auf S 6, 2. Abs. (handschriftl. Seitennummerierung) bereits die Idee gemäß Abs. 0015 der Streitpatentschrift, nämlich die dezentrale Anordnung der Dosiereinrichtungen in einer von der Bedienperson erreichbaren Position mit gleichen Wortlaut vorweg genommen.

Eine Kombination des Standes der Technik nach E4 bis E6 und E2 führe daher unmittelbar zu einer patentgemäßen Verteilmaschine.

In der mündlichen Verhandlung legt die Patentinhaber einen neuen Anspruch 1 vor, mit dem sie das Patent nunmehr weiterhin verteidigt.

Der geltende Patentanspruch lautet:

„Pneumatische Saatgutverteilmaschine als Anbau- und/oder Aufsatteldrillmaschine zur Anbringung an eine Zugmaschine, bestehend aus einem Arbeitsgerät (1) zur Ausbringung von Saatgut, einem oberhalb des Arbeitsgerätes (1) angeordneten und am Rahmen des Arbeitsgerätes (1) befestigten Vorratsbehältnis (2) für Saatgut und einer einzigen Dosiereinrichtung (3) zum Dosieren des Saatgutes aus dem Vorratsbehältnis (2) zu einer Verteileinrichtung (8), dadurch gekennzeichnet, dass die Dosiereinrichtung (3) im Bereich der Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur (1a) des Arbeitsgerätes (1) angeordnet ist, wobei durch einen Bediener der Dosiereinrichtung (3) von einer Position neben dem Arbeitsgerät (1) auf dem Boden stehend Einstellungen an der Dosiereinrichtung (3) vornehmbar sind und eine Abdrehprobe durchführbar ist, wobei die Dosiereinrichtung (3) bis zu einer von dem Bediener von außerhalb des Arbeitsgerätes (1) erreichbaren Position seitlich aus dem Vorratsbehältnis (2) herausragt.”

Wegen der nachgeordneten geltenden Patentansprüche 2 bis 14 mit Änderung (Streichung) im Anspruch 9 wird auf die Akten verwiesen.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin trägt zu diesem nunmehr geltenden Hauptanspruch noch vor, dass der Abs. 0037 der Streitpatentschrift eine technische Form i. S. des zusätzlichen Merkmals des neu formulierten Anspruchs 1 nur und ausschließlich im Zusammenhang mit einer Y-Form des Vorratsbehälters offenbare. Nachdem ein Hinweis auf die Y-Form des Vorratsbehälters aber fehle, liege bei diesem Anspruch bereits eine Zwischenerweiterung vor. In Abs. 0016 der Streitpatentschrift werde zwar ebenfalls auf die in den neu formulierten Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale, wonach der Bediener von einer Position neben dem Arbeitsgerät auf dem Boden stehende Einstellungen an der Dosiereinrichtung vornehmen kann und eine Abdrehprobe durchführen kann, abgestellt, jedoch in einem anderen Kontext, nämlich in stringenter Verknüpfung mit einer Halterung für das Vorratsbehältnis, welches im Bereich des Sumpfes von lediglich einem Träger gehalten werde. Somit liege auch demgegenüber eine Erweiterung vor.

Der neu formulierte geltende Anspruch 1 sei auch nicht geeignet, eine hinreichende Abgrenzung zum Stand der Technik nach E2 zu schaffen. Dies könne allenfalls durch die Aufnahme der Y-Form des Vorratsbehälters erreicht werden.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Juni 2009 aufzuheben und das Patent 10 2005 042 006 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

unter Zurückweisung der Beschwerde, das Patent mit der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015 überreichten geänderten Bezeichnung (Seite 1), den geänderten Patentansprüchen, der angepassten Beschrei- bung (Seite 2-4), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015, im Übrigen (Zeichnung Fig. 1-4) gemäß Patentschrift, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin trägt zu diesem neu formulierten Hauptanspruch noch vor, dass durch die Aufnahme des Merkmals bezüglich der seitlich aus dem Vorratsbehältnis hervorragenden Dosiereinrichtung ein weiteres technisch gegenständliches Merkmal in den Hauptanspruch Eingang gefunden habe. Hierdurch werde die Dosiervorrichtung in eine vom Bediener außerhalb des Arbeitsgerätes erreichbare Position gebracht.

Als Grundlage für die Offenbarung der zusätzlich in den Hauptanspruch aufgenommenen Merkmale sieht die Patentinhaberin die Beschreibungsstelle gemäß Abs. 0016 der Streitpatentschrift. Die Anzahl der Träger, mit denen das Vorratsbehältnis gehalten und getragen werde, sei aber nicht entscheidend für die Erreichbarkeit der Dosiereinrichtung durch die Bedienperson. Damit liege auch keine Erweiterung vor. Die Ausgestaltung von Träger und Vorratsbehältnis in Y-Form sei nach dem Vortrag der Patentinhaberin lediglich Gegenstand eines konkret beschriebenen und dargestellten Ausführungsbeispiels und müsse nicht in den Hauptanspruch aufgenommen werden, weil der patentgemäße Grundgedanke an anderer Stelle in der Streitpatentschrift, nämlich in Abs. 0015 und Abs. 0016, bereits in allgemeiner Form beschrieben werde.

Zum Stand der Technik nach E4 bis E6 führt die Patentinhaberin noch aus, dass bereits die seitlich angeordneten, im Wesentlichen senkrecht verlaufenden Verteilschläuche einer auf dem Boden stehenden Bedienperson den Zugang zu der Dosiereinrichtung verwehren würden. Bei dem Gebläsestreuer nach E2 seien die Dosiereinrichtungen in der Seitenwand des Behälter und nicht außerhalb angeordnet. Durch deren zentrale und mittige Anordnung sei ein Hochklappen der äußeren Leitungen erst möglich. Eine seitliche Zugängigkeit sie hier nur möglich,

weil die seitlichen Leitungen vorher hochgeklappt werden können. Die entspreche jedoch nicht der im Streitpatent beschriebenen seitlichen Zugänglichkeit. Der geltende Anspruch 1 sei daher gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Prüfungsverfahren sind für die Beurteilung der Patentfähigkeit noch die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:

(E11) EP 0 826 296 A2

(E12) EP 0 369 766 B1

(E13) ACCORD: Pneumatische Drillmaschine. Die Spezialisten für pneumatische Aussaat, AC 754006, S. 1-20, D 01/05. Accord aus der Kverneland Group Deutschland GmbH, 59494 Soest Wegen weiter Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist form- und fristgereicht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung führt und insoweit zur Abänderung des Patentamtsbeschlusses. Der Gegenstand des geltenden unabhängigen Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5 dar.

2. Als Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus oder Agraringenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Maschinen und Geräten zur Saatbettbereitung und gleichzeitiger Ausbringung von Saatgut anzusehen.

3. Gegenstand des Streitpatents in der geltenden Fassung ist eine pneumatische Saatgutverteilmaschine.

Pneumatische Drillmaschinen seien beispielsweise aus dem Prospekt von ACCORD aus der Kverneland Group bekannt, die eine Kombination aus pneumatischen Verteilmaschinen und Arbeitsgeräten (Bodenbearbeitungsmaschinen) darstellen und bei denen sich das Vorratsbehältnis oberhalb der Bodenbearbeitungsmaschine befinde (vgl. Abs. 0003 der Streitpatentschrift). Die trichter- oder kegelstumpfförmigen Behälter seien dabei etwa in der Mitte der Verteilmaschine angeordnet. Ebenfalls in der Mitte der Verteilmaschine angeordnet sei die Dosiereinrichtung und zwar etwa mittig über dem Arbeitsgerät. Dort sei sie für die Bedienperson nicht ohne weiteres erreichbar (Abs. 004). An der Dosiereinrichtung seien gemäß Abs. 0004 Einstellarbeiten vorzunehmen, um den richtigen Volumenstrom bzw. die richtige Menge des Saatgutes einzustellen, wobei die korrekte Einstellung in der Regel im Wege einer „Abdrehprobe“ zu überprüfen sei (Abs. 0005).

Dem Patentgegenstand liege demnach die Aufgabe zugrunde, eine pneumatische Verteilmaschine vorzugeben, die einerseits eine Gewichtsersparnis zum Ergebnis hat und andererseits leichter bedient und befüllt werden kann (Abs. 0012).

Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß eine pneumatische Saatgutverteilmaschine mit den folgenden Merkmalen:

1. Pneumatische Saatgutverteilmaschine als Anbau - und/oder Aufsatteldrillmaschine zur Anbringung an eine Zugmaschine.

1.1. Die pneumatische Verteilmaschine besteht aus einem Arbeitsgerät (1) zur Ausbringung von Saatgut.

1.2. Die pneumatische Verteilmaschine besteht aus einem oberhalb des Arbeitsgerätes (1) angeordneten und am Rahmen des Arbeitsgerätes (1) befestigten Vorratsbehältnis (2) für Saatgut.

1.3. Die pneumatische Verteilmaschine besteht aus einer einzigen Dosiereinrichtung (3) zum Dosieren des Saatgutes aus dem Vorratsbehältnis (2) zu einer Verteileinrichtung (8).

1.3.1. Die Dosiereinrichtung (3) ist im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur (1a) des Arbeitsgerätes (1) angeordnet.

1.3.2. Durch einen Bediener der Dosiereinrichtung (3) sind von einer Position neben dem Arbeitsgerät (1) auf dem Boden stehend Einstellungen an der Dosiereinrichtung (3) vornehmbar und eine Abdrehprobe durchführbar.

1.3.3. Die Dosiereinrichtung (3) ragt bis zu einer von dem Bediener von außerhalb des Arbeitsgerätes (1) erreichbaren Position seitlich aus dem Vorratsbehältnis (2) hervor.

Die beanspruchte pneumatische Verteilmaschine besteht nach Merkmal 1.1. aus einem Arbeitsgerät zur Ausbringung von Saatgut. In Abs. 0003 der Streitpatentschrift werden diese Arbeitsgeräte auch als Bodenbearbeitungsmaschinen bezeichnet. Meist bestehen derartige Arbeitsgeräte nämlich aus in den Boden eingreifenden Säscharen sowie den Säscharen vorgeordneten, ggf. rotierend arbeitenden, Bodenbearbeitungsorganen sowie nachlaufend angeordneten einebnenden und zu streichenden Arbeitsorganen. Daher lässt sich das Arbeitsgerät im patentgemäßen Sinne nicht auf den Bereich der Scharschiene reduzieren, sondern stellt insgesamt meist ein komplexes Gebilde aus verschiedenen Bauteilen dar, welches in Aufsicht betrachtet eine im Wesentlichen quadratische Außen- kontur aufweist und für eine Bedienperson nicht ohne entsprechende Hilfsmittel zu betreten ist, wie in Abs. 0036 der patentgemäßen Beschreibung des Ausführungsbeispiels erläutert wird. Der Hinweis auf eine im Wesentlichen quadratische Außenkontur lässt auch bereits erkennen, dass im Streitpatent von im Wesentlichen geraden seitlichen Außenkonturen ausgegangen wird, die jedenfalls nicht durch Einbuchtungen zum Eintritt für eine Bedienperson unterbrochen sind. Eine andere Auslegung ist auf der Grundlage des Offenbarungsgehaltes des Streitpatents nicht möglich und kann auch nicht unter Zuhilfenahme von Werbematerial der Patentinhaberin (vgl. E16, E17) erfolgen.

Nach Merkmal 1.2. besteht die pneumatische Verteilmaschine ferner aus einem oberhalb des Arbeitsgerätes angeordneten Vorratsbehältnis für Saatgut, wobei dieses Vorratsbehältnis am Rahmen des Arbeitsgerätes befestigt sein soll, ohne dass die Art und Weise dieser Befestigung jedoch im Anspruch näher beschrieben wird.

Weiterhin soll die beanspruchte pneumatische Verteilmaschine nach Merkmal 1.3. aus einer einzigen Dosiereinrichtung zum Dosieren des Saatgutes aus dem Vorratsbehältnis zu einer Verteileinrichtung bestehen, wobei der Anspruchswortlaut jedoch keine weiteren Angaben zur technischen Beschaffenheit dieser singulären Dosiereinrichtung an sich macht.

Allerdings wird in Merkmal 1.3.1. die Lage der Dosiereinrichtung dahingehend gekennzeichnet, dass diese im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes angeordnet sein soll. Die Beschreibungseinleitung des Streitpatents führt dabei in Abs. 0015 aus, dass die Grundidee des Patentgegenstandes darin bestehe, dass die Dosiereinrichtung nicht mehr – wie bisher üblich – zentrisch angeordnet werde, sondern dezentral in einer von der Bedienperson erreichbaren Position. Somit kann die Bedienperson die Dosiereinrichtung ohne weitere Hilfsmittel wie z. B. eine wegklappbare Treppe – eine solche ist bei in der Mitte der Verteilmaschine und daher auch in der Mitte des Arbeitsge- rätes angeordneter Dosiereinrichtung erforderlich, wie in Abs. 0004 der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ausgeführt ist – von der äußeren Begrenzung des Arbeitsgerätes aus erreichen. Die Formulierung in Merkmal 1.3.2., wonach für einen Bediener der Dosiereinrichtung neben dem Arbeitsgerät auf dem Boden stehend Einstellungen an der Dosiereinrichtung vornehmbar und eine Abdrehprobe durchführbar ist, lassen zudem zweifelsfrei erkennen, dass die Dosiereinrichtung jedenfalls nur soweit von der entsprechenden seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes entfernt angeordnet sein soll, dass eine Bedienperson sie vom Rande des Arbeitsgerätes aus auf dem Boden stehend und ohne weitere Hilfsmittel erreichen kann und sowohl eine Abdrehprobe als auch Einstellarbeiten von dieser Position aus durchführen kann.

In Merkmal 1.3.3. wird noch die technische Lehre gegeben, dass die Dosiereinrichtung seitlich aus dem Vorratsbehältnis hervor ragen soll und zwar bis zu einer von dem Bediener von außerhalb des Arbeitsgerätes erreichbaren Position. Zumindest durch dieses gegenstandsbeschreibende Merkmal wird zweifelsfrei deutlich, dass eine Mechanik zur (seitlichen) Verlagerung des Vorratsbehälters in eine andere als die Betriebsposition zum Zwecke der besseren Erreichbarkeit der Dosiereinrichtung für die Bedienperson nicht Gegenstand der vorliegenden patentgemäßen Lehre ist.

4. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 und die Merkmale der auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 sind in den ursprünglichen und erteilten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 14 sind daher zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 beruht hinsichtlich seiner Merkmale 1. bis 1.3.1. (vgl. Merkmalsgliederung gemäß II.3.) auf den erteilten Anspruch 1, wobei demgegenüber eine Beschränkung auf eine Saatgutverteilmaschine zur Ausbringung von Saatgut und eine Beschränkung der Anordnung der Dosiereinrichtung auf den Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur in zulässi- ger Weise vorgenommen wurde. Das beschränkend hinzugenommene Merkmal 1.3.2. des geltenden Anspruchs 1 ist in allgemeiner Form bereits in Abs. 0016 der Streitpatentschrift offenbart, während in Abs. 0037 noch expressis verbis ausgeführt ist, dass der Bediener neben dem Arbeitsgerät auf dem Boden stehend die entsprechenden Maßnahmen durchführen kann. Nachdem in Abs. 0016 das in Merkmal 1.3.2 beschriebene Bedienungsprinzip bereits in allgemeiner Form angesprochen ist, bedarf es – anders als die Einsprechende und Beschwerdeführerin vorträgt – nicht der Hinzunahme der in Abs. 0037 für ein bestimmtes Ausführungsbeispiel beschriebenen Verknüpfung mit der Y-Form des Vorratsbehältnisses, um zu einem zulässigen Merkmal zu gelangen. Das Merkmal 1.3.3. findet seine Stütze in Abs. 0016 der Streitpatentschrift. Auch hier kann die in Abs. 0016 noch beschriebene Halterung des Vorratsbehältnis durch lediglich einen Träger – anders als die Einsprechende und Beschwerdeführerin meint – fortgelassen werden, denn zum einen ist in Abs. 0016 ausgeführt, dass das Vorratsbehältnis von einem Träger gehalten werden kann und zu anderen ist in Abs. 0015 bereits die übergeordnete patentgemäße Grundidee der dezentralen Anordnung der Dosiereinrichtung in einer von der Bedienperson erreichbarer Position in allgemeinster Form und ohne stringente Verknüpfung mit bestimmten Konstruktionselementen angegeben.

Der geltende Patentanspruch 1 findet auch in den ursprünglichen Unterlagen seine Stütze, denn er beruht hinsichtlich der Merkmale 1. bis 1.3.1. auf dem ursprünglichen Anspruch 1, der in zulässiger Weise – wie im Falle des erteilten Anspruchs 1 – auf die Saatgutausbringung und die Anordnung der Dosiereinrichtung im Bereich der seitlichen Außenkontur beschränkt wurde. Die Befestigung des Vorratsbehältnis am Rahmen des Arbeitsgerätes (Merkmal 1.2.) wird auf S. 9, 2. Abs. der ursprünglichen Unterlagen erwähnt, während der Vorgang des Dosierens des Saatgutes aus dem Vorratsbehältnis zu einer Verteileinrichtung (Merkmal 1.3.) Gegenstand der Ausführungen von S. 7, 3. Abs. der ursprünglichen Unterlagen ist. Die Merkmal 1.3.2. und 1.3.3. des geltenden Patentanspruchs 1 finden ihre Stütze in dem im Wesentlichen wortgleich wie beim erteilten Patent ausge- führten Beschreibungsstellen gemäß S. 4, 2. Abs. und S. 8, 2. Abs. der ursprünglich eingereichten Unterlagen.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 14 sind mit den erteilten sowie den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 14 bis auf die zulässige Beschränkung auf die Beförderung von Saatgut im geltenden Anspruch 9 wortgleich und damit ebenfalls zulässig.

5. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, denn keine der zum Stand der Technik im Verfahren genannte Druckschriften offenbart eine pneumatische Saatgutverteilmaschine mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1.

Die von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellte an eine Zugmaschine anbringbare pneumatische Drillmaschine „HASSIA Aerodrill“ gemäß den Druckschriften E4 bis E6 weist zwar Merkmale 1. bis 1.3 (vgl. Merkmalsgliederung nach II.3.) des geltenden Patentanspruchs 1 auf. Die patentgemäße pneumatische Saatgutverteilmaschine nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik jedoch durch die Anordnung der Dosiereinrichtung im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes (Merkmal 1.3.1.) sowie in den Merkmalen 1.3.2. und 1.3.3., welche die seitliche Bedienbarkeit der Dosiereinrichtung von einer auf dem Boden stehenden Person zum Gegenstand haben, weil die äußeren Begrenzungen der Dosiereinrichtung der Drillmaschine „HASSIA Aerodrill“ für den Zugriff einer seitlich neben der Maschine stehenden Person zu weit nach innen verlagert sind und außerdem weit hinter einer großen Zahl im Wesentlichen senkrecht verlaufender Verteilschläuche, die den Zugang erschweren, positioniert ist, wie insbesondere aus den Fotos in E4 (Seitenmitte links) bzw. in E6 (Titelblatt) ersichtlich ist.

Durch die E2 ist eine an eine Zugmaschine anbringbare pneumatisch arbeitende Vorrichtung zum Steuern von schüttfähigem Gut wie Dünger, herbizid wirksamer Mikrogranulate o. dergl. bekannt geworden (S. 4 gem. handschr. Nummerierung, 1. und 2. Abs.) von der sich die patentgemäße Verteilmaschine nach dem geltenden Patentanspruch 1 bereits darin unterscheidet, dass sie zur Ausbringung von Saatgut vorgesehen ist (Merkmale 1. und 1.1.). Zwar weist die pneumatische Verteilmaschine nach E2 auch ein oberhalb des Arbeitsgerätes, hier bestehend aus Gebläse (10), Druckstutzen (11, 12), Luftverteiler (13, 14) und Streuleitungen (9) angeordnetes Vorratsbehältnis (1) auf (Fig. 1, 3), wobei dieses Vorratsbehältnis (1) jedoch nicht zur Aufnahme von Saatgut dient und das Arbeitsgerät (9 bis 14) keinen Rahmen aufweist, an dem das Vorratsbehältnis (1) befestigt werden könnte. Auch besteht die entgegen gehaltene Verteilmaschine nicht aus einer einzigen sondern aus zwei Dosiereinrichtungen, welche auch nicht zum Dosieren des Saatgutes aus dem Vorratsbehältnis zu einer Verteileinrichtung einer pneumatischen Saatgutverteilmaschine vorgesehen sind. Damit unterscheidet sich die patentgemäße pneumatische Verteilmaschine nach dem geltenden Patentanspruch 1 vom Stand der Technik nach E2 auch in den Merkmalen 1.2. und 1.3. dieses Anspruchs. Die Dosiereinrichtungen (5) sind auch nicht im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur (im Betriebszustand abgeklappten) Arbeitsgerätes (9 bis 14) (vgl. Fig. 1) angeordnet, so dass in diesem betriebsfertigen Zustand (vgl. Fig. 1) von einem Bediener der Dosiereinrichtungen (5) von einer Position neben dem Arbeitsgerät (9 bis 14) auf dem Boden stehend weder Einstellungen an den Dosiereinrichtungen (5) vornehmbar sind noch eine Abdrehprobe durchführbar ist. Auch ragen die Dosiereinrichtungen (5) nicht bis zu einer von dem Bediener von außerhalb des Arbeitsgerätes (9 bis 14) erreichbaren Position seitlich aus dem Vorratsbehältnis (1) hervor, so dass sich die pneumatische Verteilmaschine nach dem geltenden Patentanspruch 1 von diesem Stand der Technik auch in den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2. und 1.3.3. unterscheidet.

Auch die verbleibenden, im Verfahren befindlichen Druckschriften, auf die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen wurde, können die Neuheit des Gegentandes nach dem verteidigten Patentanspruch 1 nicht in Frage stellen.

Bei den pneumatischen Saatgutverteilmaschinen nach E1, E7 und E8 sind die jeweiligen Dosiereinrichtungen bezogen auf die Maschinenlängsachse mittig vor (E1, E8) bzw. unter (E7) dem Vorratsbehältnis angeordnet, so dass sie entweder von vorne (E1, E8) oder von hinten (E7), nicht aber seitlich neben der Maschine stehend, zugänglich sind. Damit unterscheidet sich die pneumatische Saatgutverteilmaschine von diesem Stand der Technik jeweils in den Merkmalen 1.3.1. bis 1.3.3..

Bei den Vorrichtungen nach E3, E9 und E10 ist die Dosiereinrichtung nicht im Bereich des Arbeitsgerätes, sondern auf dem Zugfahrzeug angeordnet, so dass auch bei diesem Stand der Technik jeweils die Merkmale 1.3.1. bis 1.3.3. nicht verwirklicht sein können.

Beim Stand der Technik nach E14 bzw. E15 ist die Dosiereinrichtung nicht in einer von einer Bedienperson erreichbaren Position angeordnet, sondern das Vorratsbehältnis muss erst zusammen mit der Dosiereinrichtung im Rahmen eines nicht betriebsfähigen Zustands der Maschine zu dem Bediener hin an die hintere (E14) bzw. seitliche Außenkontur des Arbeitsgerätes (E15) verfahren bzw. verschwenkt werden, so dass sich der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 auch von diesem Stand der Technik jeweils in den Merkmalen 1.3.1. bis 1.3.3. unterscheidet.

Eine seitliche Zugänglichkeit der Dosiereinrichtungen i. S. d. Patentgegenstandes ist auch bei der pneumatischen Saatgutverteilmaschine nach E11, E12 und E13 nicht gegeben, so dass sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch von diesem Stand der Technik jeweils in den Merkmalen 1.3.1. bis 1.3.3. unterscheidet.

6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Einsprechenden und Beschwerdeführerin kann insoweit zugestimmt werden, als es sich bei der Maschine „HASSIA Aerodrill“ gemäß E4 bis E6 um eine gattungsgemäße Maschine mit den Merkmalen 1. bis 1.3. des geltenden Anspruchs 1 handelt.

So bezeichnen die E4 bis E6 in der Überschrift diese Maschine jeweils als pneumatische Drillmaschine, so dass es sich hier zweifelsfrei um eine pneumatische Saatgutverteileinrichtung als Anbaudrillmaschine zur Anbringung an eine Zugmaschine (vgl. z. B. E6, Foto auf der Titelseite) handelt (Merkmal 1.) (vgl. hierzu die Merkmalsgliederung gemäß II.3.). Die pneumatische Verteilmaschine „HASSIA Aerodrill“ besteht aus einem Arbeitsgerät zur Ausbringung von Saatgut, welches aus im in Fahrtrichtung rückwärtigen Bereich angeordneten Säscharen mit Zustreichzinken und im vorderen Bereich aus Bodenlockerungszinken zusammengesetzt ist (Merkmal 1.1.) (vgl. Fotos und Zeichnungen in E4 bis E6). Wie aus dem Foto in E4 bzw. in E6 sowie der Zeichnung aus E5 und E6 zu entnehmen ist, überragt das Arbeitsgerät z.B. die Ausdehnung des Vorratsbehälters in Fahrtrichtung nach hinten bei weitem, so dass eine Bedienperson das Vorratsbehältnis nur über die aus Fotos und Zeichnungen gemäß E4 bis E6 ersichtliche Treppen- und Wegekonstruktion, die sich oben über den Rahmen des Arbeitsgerätes spannt, erreichen kann. Auch weist die pneumatische Verteilmaschine gemäß E4 bis E6 einen oberhalb des Arbeitsgerätes angeordneten Vorratsbehälter (mit der Aufschrift „HASSIA Aerodrill“) auf, der sich eher im vorderen Teil der gesamten Maschine befindet. Der Vorratsbehälter ist dabei auch am Rahmen des Arbeitsgerätes befestigt, denn – anders als sowohl die Patentinhaberin als auch die Patentabteilung ausführen – sind insbesondere in den Zeichnungen gemäß E5 und E6 obere Rahmenteile erkennbar, die im rechten Winkel zu den quer zur Fahrtrichtung verlaufenden Rahmenteilen orientiert sind und auf denen die Trittplatte vor dem Vorratsbehältnis aufliegt, wobei sich diese in Fahrtrichtung verlaufenden oberen Rahmenteile auch bis unter den Vorratsbehälter erstrecken, der sich mit seinem unteren Ende ebenfalls bis in die Nähe dieser Rahmenteile erstreckt, wie z. B. aus dem Foto gemäß E4 ersichtlich ist. Somit ist auch Merkmal 1.2. durch den Stand der Technik nach E4 bis E6 insgesamt bekannt geworden. Die entgegen gehaltene pneumatische Verteilmaschine nach E4 bis E6 besteht ferner aus einer einzigen, hier aus einem dreiteiligen Dosierband aufgebauten (vgl. Text in E4 bisE6) und am unteren Ende des Vorratsbehälters mit je einer Abgabestelle zu einer Verteileinrichtung ausgerüsteten Dosiereinrichtung zum Dosieren des Saatgutes aus dem Vorratsbehältnis zu einer auf der rechten Maschinenseite und einer weiteren auf der linken Maschinenseite angeordneten Verteileinrichtung (vgl. Zeichnung in E5 und E6 sowie Fotos in E4 und E6, die den Verlauf der Verteilschläuche zeigen). Damit ist auch Merkmal 1.3. beim Stand der Technik nach E4 bis E6 erfüllt.

Eine Anordnung der Dosiereinrichtung im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes gemäß Merkmal 1.3.1. ist indes bei dem entgegen gehaltenen Stand der Technik nicht erkennbar. Wie aus den Fotos gemäß E4 und E6 deutlich zu erkennen ist, verlaufen die Wandungen des Vorratsbehälters auch an den Seiten von oben aus nach unten geneigt nach innen. Demgemäß „rücken“ auch die seitlichen Enden der darunter angeordneten Dosiereinrichtung noch weiter nach innen zur Gerätemitte hin als die obere seitliche Begrenzung des Behälters. Dadurch entsteht ein großer Abstand von der seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes zu dem jeweiligen seitlichen Ende der Dosiereinrichtung, wie auch aus dem Foto (Mitte, links) gemäß E4 mit den in dem maßgeblichen Bereich stehenden Personen – dieses Foto ist keineswegs mit einer Winkelverzerrung aufgenommen, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, sondern steht im Einklang mit dem Foto gemäß E6 – belegt. Außerdem wäre ein seitlicher Zugang zu dieser Dosiereinrichtung schon deshalb ohne Sinn, weil dieser durch die vielen seitlich weit vor dem jeweiligen seitlichen Ende der Dosiereinrichtung liegenden, im Wesentlichen senkrecht verlaufenden Verteilschläuche ohnehin „versperrt“ wäre. Dessen ungeachtet liegt aber auch das jeweilige seitliche Ende der Dosiereinrichtung weit innen zur Maschinenmitte hin verlagert und befindet sich damit nicht im Bereich der seitlichen Außenkontur der Maschine, wie insbesondere die Fotos gemäß E4 und E6 zeigen, denn das seitliche Ende der Dosiereinrichtung, hier auf der in Fahrtrichtung rechten Maschinenseite, befindet sich im Bereich des die Verteileinrichtung beliefernden senkrechten Wellschlauchs bzw. Wellrohres. Somit wären die in E4 (Mitte, links) abgebildeten Personen von ihrem seitlichen Standort aus nicht in der Lage, auch nur den senkrechten Wellschlauch hinter den wesentlich dünneren Verteilschläuchen zu erreichen, etwa hier für eine Abdrehprobe, wie die Einsprechende und Beschwerdeführerin meint, denn wie auf dem Foto gemäß E4 ersichtlich ist, wäre der Abstand vom Standort dieser Person zu dem dicken senkrechten Schlauch am Rande der Dosiereinrichtung viel zu groß. Bereits aus diesem Grunde liegt die Dosiereinrichtung – nicht einmal mit ihrem jeweiligen seitlichen Ende – im patentgemäßen Sinne im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur des komplexen Arbeitsgerätes, wie in Merkmal 1.3.1. gefordert.

Wie aus dem Foto gemäß E4 (Mitte, links) weiterhin zweifelsfrei ersichtlich ist, besteht für einen Bediener der Dosiereinrichtung keine Möglichkeit, von einer Position neben dem Arbeitsgerät – in dieser Position befinden sich die auf dem Foto erkennbaren Personen – auf dem Boden stehend Einstellungen an der Dosiereinrichtung vorzunehmen und eine Abdrehprobe durchzuführen, wie in Merkmal 1.3.2. beschrieben.

Auch kann eine unterhalb des Vorratsbehältnis mittig angeordnete und in ihrer seitlichen Erstreckung der konischen Verjüngung nach unten angepasste (bandförmige) Dosiereinrichtung nicht bis zu einer von dem Bediener von außerhalb des Arbeitsgerätes erreichbaren Position seitlich aus dem Vorratsbehältnis hervor ragen (Merkmal 1.3.3.), wie insbesondere aus den Fotos in E4 (Mitte, links) und E6 (Titelblatt) ebenfalls zweifelsfrei ersichtlich ist.

Somit kann der Offenbarungsgehalt der E4 bis E6 betreffend die pneumatische Saatgutverteilmaschine „HASSIA Aerodrill“ dem maßgeblichen Fachmann (vgl. II.2.) in seiner Gesamtheit keine Hinweise und Anregungen auf ein technisches Handeln gemäß den Merkmalen 1.3.1. bis 1.3.3. hin vermitteln, denn dort sind keinerlei diesbezüglichen Maßnahmen erkennbar, weder im Hinblick auf eine außermittige Verlagerung der Dosiereinrichtung noch auf deren Erreichbarkeit für eine neben der Ausdehnung des Arbeitsgerätes am Boden stehende Person. Auch eine Einbuchtung im Bereich der seitlichen Längskontur des Arbeitsgerätes ist auf den die Originalmaschine zeigenden Fotos in E4 und E6 nicht erkennbar, so dass die vereinfachte zeichnerische Darstellung gemäß E5 und E6 nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben kann, wie sie etwa in dem Foto gemäß E4 (Mitte, links) mit der neben der Maschine abgebildeten Personen ersichtlich sind. Vielmehr führt eine mittig angeordnete Treppen und Wegekonstruktion vom rückwärtigen Bereich der Maschine über die hinteren Teile des Arbeitsgerätes hin zum Vorratsbehältnis (vgl. insbes. Fotos in E4 und E6), die es dem Bediener ermöglicht, die Dosiereinrichtung für Einstell- und Abdreharbeiten zu erreichen und den Behälter zu befüllen bzw. dessen Inhalt zu kontrollieren.

Bei seiner Suche nach Lösungen, die seitliche Zugänglichkeit der Dosiereinrichtung für auf dem Boden seitlich neben dem Arbeitsgerät stehende Personen zu ermöglichen, um auf die aus E4 bis E6 bekannten Treppen- und Wegekonstruktionen über dem Arbeitsgerät verzichten zu können, findet der maßgebliche Fachmann auch beim Stand der Technik nach E2 keinerlei Hinweise und Anregungen.

Ungeachtet der Tatsache, dass der Fachmann Anregungen für technische Verbesserungen an pneumatischen Saatgutverteilmaschinen nicht vorrangig im Bereich der Düngerstreuer suchen würde, kann die Vorrichtung zum Streuen von schüttfähigem Gut gemäß E2 nicht die Lehre vermitteln, die Dosiereinrichtung im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur anzuordnen, wie in Merkmal 1.3.1. angegeben ist. Bei den völlig anders als Saatkombinationen aufgebauten Düngerstreuern liegt kein komplexes Arbeitsgerät i. S. d.

Streitpatents mit großer Längen- und Breitenerstreckung und mit im Wesentlichen quadratischer Außenkontur in Aufsicht betrachtet vor, bei denen das Vorratsbehältnis vom Rahmen des Arbeitsgerätes getragen wäre. Vielmehr ist der konstruktive Hintergrund hier eher umgekehrt und zwar derart, dass das Vorratsbehältnis mit dem Schlepper verbunden ist und von diesem getragen wird, während die dem Arbeitsgerät entsprechenden Verteilorgane, hier im Falle der E2 ein Verteilgestänge, an dem Vorratsbehältnis angeordnet sind und von diesem auch getragen werden. Das als Arbeitsgerät zu betrachtende Gestänge der Streuleitungen (9) weist eine in Fahrtrichtung betrachtet eher geringe Längenausdehnung auf, während allerdings die Breitenausdehnung zur Gewährleistung großer Arbeitsbreiten häufig erheblich größer ist, als die bei Bodenbearbeitungskombinationen für Saatgutverteilmaschinen. Die Zugänglichkeit behälternaher Dosiereinrichtungen ist daher bei pneumatischen Düngestreuern mit breit ausladendem Verteilgestänge wie im Falle der E2 (Fig. 1) nur dann möglich, wenn das seitlich ausragende Gestänge (9) von der Arbeitsposition, wie in Fig. 1 dargestellt, in eine Transportposition, wie in Fig. 3 ersichtlich, hochklappbar ist. Nachdem aber bei derart breit ausladendem Verteilgestänge immer eine Transportstellung für den Straßenverkehr herstellbar sein muss, hat man im Falle der E2 diesen Umstand mit einer verbesserten Zugänglichkeit der Dosiereinrichtung (5) verbunden (vgl. Fig. 1 und 3). Dies kommt in Seite 11 (handschriftl. Nummerierung), letzte Zeile bis Seite 12, 1. Abs. der E2 auch zum Ausdruck. In diesem Sinne ist auch die von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin besonders in den Vordergrund gestellte Textstelle auf Seite 6, 2. Abs. der E2 zu verstehen, wo es heißt, dass „die Auslauföffnungen und damit auch die Dosierorgane weit nach außen gesetzt, wo sie ohnehin leichter zugänglich sind, als bei der gedrängten Bauweise im mittleren Bereich der bekannten Gebläsestreuer“. Diese Ausführung bezieht sich auf die Anordnung der Dosierorgane (5) an den beiden Außenseiten des Behälters, was aber dennoch nur eine Zugänglichkeit bei hoch geklappten Streuleitungen erlaubt, wie in diesem Abs. auf Seite 6 der E2 ausgeführt ist. Der Vorteil der in E2 beschriebenen technischen Lösung liegt darin, die Streuleitungen, die für den Straßentransport ohnehin hochklappbar ausgestaltet sein müssen, an den Stellen am Behälter schwenkbar anzuordnen, an deren auch die Dosierorgane (5) liegen, so dass diese dann frei zugänglich werden. Die ist aber eine andere technische Lösung als jene gemäß Merkmal 1.3.1., wonach die Dosiereinrichtung im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes angeordnet sein soll, was bezogen auf die Vorrichtung gemäß E2 bedeuten würde, dass die Dosiereinrichtungen jeweils im äußersten Bereich des ausgeklappten Streuleitungs-Gestänges anzuordnen wären, wo sie allerdings ihre Funktion nicht mehr erfüllen könnten.

Nachdem die Dosiereinrichtungen (5) beim Stand der Technik nach E2 zu einem anderen Zweck an den unteren Bereich, jeweils an einer Seite des Vorratsbehälters (1) angeordnet sind, konnte diese gattungsfremde Vorrichtung dem maßgeblichen Fachmann keinerlei Anregungen vermitteln, eine einzige Dosiereinrichtung derart seitlich anzuordnen, dass sie sich im Bereich der seitlichen Außenkontur befindet, wie in Merkmal 1.3.1. gefordert und zwar in der Weise, dass von einem Bediener von einer Position seitlich neben dem Arbeitsgerät auf dem Boden stehend Einstellungen an die Dosiereinrichtung vornehmbar und eine Abdrehprobe durchführbar ist, wie in Merkmal 1.3.2. gekennzeichnet. Auch ragen die Dosiereinrichtungen (5) bei der Vorrichtung nach E2 nicht seitlich aus dem Vorratsbehältnis (1) hervor (vgl. Fig. 1, 3), was bei der entgegengehaltenen Vorrichtung auch nicht notwendig wäre, weil die Erreichbarkeit durch den Bediener allein schon durch das Hochklappen der seitlichen Streuleitungen ermöglicht wird. Daher wird dem Fachmann durch den Stand der Technik nach der E2 auch die technische Maßnahme gemäß Merkmal 1.3.3. nicht nahe gelegt.

Nach alledem kann die patentgemäße Lehre nach dem geltenden Anspruch 1 dem Fachmann auch durch eine Zusammenschau der Lehre nach E4 bis E6 und E2 nicht nahe gelegt werden.

Die verbleibenden im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, auf die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen wurde, können – wie bereits aus dem Neuheitsvergleich (II.5.) ersichtlich ist – ebenfalls keine Hinweise auf die außermittige, seitliche Anordnung der einzigen Dosiereinrichtung bei pneumatischen Saatgutverteilmaschinen zum Zwecke der Erreichbarkeit für den Bediener vermitteln, denn bei keiner durch diese Entgegenhaltungen beschriebenen und dargestellten pneumatischen Saatgutverteilmaschinen sind die Merkmale 1.3.1., 1.3.2. und 1.3.3 verwirklicht. Daher können auch diese Entgegenhaltung weder jeweils in Zusammenschau mit dem Stand der Technik nach E4 bis E6 noch in einer beliebigen anderen Kombination zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 führen.

Nach alledem konnte die technische Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch den entgegen gehaltenen Stand der Technik weder einzeln noch für sich betrachtet noch in einer Zusammenschau nahe gelegt werden.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist damit patentfähig, so dass der Patentanspruch 1 Bestand hat.

7. Mit dem tragenden geltenden Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen geltenden Patentansprüche 2 bis 14 Bestand, da deren Merkmale ein technisches Handeln kennzeichnen, das über selbstverständliche Maßnahmen hinaus geht.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

Dr. Huber Rippel Grote-Bittner Brunn Pr

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