Paragraphen in 4 StR 55/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 55/21 BESCHLUSS vom 27. April 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:270421B4STR55.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die schriftlichen Urteilsgründe sind so zu fassen, dass die wesentlichen die Entscheidung tragenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 ‒ 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183 mwN). Dies gilt auch für die Darstellung der Vorstrafen. Es besteht daher in der Regel kein Anlass, in früheren Verurteilungen festgestellten Chatverkehr in seinem vollen Wortlaut in die Urteilsgründe aufzunehmen (UA S. 1014 und 19-36). Stattdessen wäre es angezeigt gewesen, die die Vorverurteilungen tragenden Feststellungen, soweit diese für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten im aktuellen Verfahren von Bedeutung sind, in gedrängter Form darzustellen.
Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 24.11.2020 ‒ 5 KLs 24/20 20 Js 408/20 20 Js 408/20
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