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5 StR 134/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 134/23 BESCHLUSS vom 15. September 2023 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:150923B5STR134.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Oktober 2022 a) im Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat im Fall II.1 der Urteilsgründe des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist, und b) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls

(Ziffer II.1 der Urteilsgründe), tätlichen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung und Beleidigung (Ziffer II.2 der Urteilsgründe) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl (Ziffer II.3 der Urteilsgründe)

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das hiergegen mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Richtigstellung des Schuldspruchs im Fall II.1 sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe bedarf der Richtigstellung. Die vollendete Verwirklichung des Qualifikationstatbestands ist im Tenor kenntlich zu machen; § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19 Rn. 60).

2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht insoweit seiner aus § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO folgenden sachlich-rechtlichen Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet. Das Gesetz schreibt vor, dass hierbei die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe handelt es sich daher um einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang, der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO gesondert zu begründen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2020 – 1 StR 379/20; vom 25. Februar 2015 – 4 StR 564/14 jeweils mwN). Im angefochtenen Urteil fehlen jegliche Erwägungen zur Bestimmung der Gesamtstrafe. Sie lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der getroffenen Feststellungen bedarf es nicht. Diese können durch nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Das Urteil verhält sich nicht zum Vollstreckungsstand des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 13. Oktober 2021 (hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2019 – 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7 f.). Auch mit Blick auf eine mögliche Zäsurwirkung früherer Urteile fehlen Angaben zu den Tatzeitpunkten und dem jeweiligen Vollstreckungsstand. Das neue Tatgericht wird die notwendigen Feststellungen nachzuholen und zu entscheiden haben, ob aus den Strafen des Urteils vom 13. Oktober 2021 unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe und der im Fall II.1 verhängten Einzelstrafe gemäß § 55 StGB eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist. Soweit hierdurch die Bildung von mehreren Gesamtstrafen erforderlich werden sollte, ist § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 4 StR 450/10).

Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Bremen, 25.10.2022 - 9 KLs 140 Js 16705/22 (11/22)

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