• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 79/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 79/23 BESCHLUSS vom 2. Mai 2023 in der Strafsache gegen alias: wegen Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:020523B3STR79.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. November 2022 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin a) geändert, dass der Freispruch im Übrigen entfällt; b) klargestellt, dass statt des Wertersatzverfalls die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist.

Mit dem Wegfall der Freisprechung im Übrigen entfällt insoweit die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf die Staatskasse.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 31 Fällen und versuchten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es sie freigesprochen und zudem „Wertersatzverfall in das Vermögen der Angeklagten“ in Höhe von 18.068,50 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg und führt lediglich zu einer Korrektur der Urteilsformel.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass zwei Mal jeweils zwei Fälle des Betruges entgegen der Anklageschrift nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit zueinander stünden, ist für den darauf bezogenen Teilfreispruch indes kein Raum. Beim Wegfall von nach dem Anklagevorwurf zueinander in Realkonkurrenz stehenden Taten ist der Angeklagte nicht freizusprechen, wenn sich - wie hier - die in der Anklage als materiell-rechtlich selbständige Taten beurteilten Vorgänge als Bestandteil der Taten erweisen, derentwegen letztendlich verurteilt worden ist; denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7). Mit Fortfall des Freispruchs fehlt die Grundlage für die darauf bezogene Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 5 StR 34/20, juris Rn. 1). Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Urteils nicht entgegen (s. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14; vom 17. April 2014 - 3 StR 61/14, juris).

Das Landgericht hat seine Einziehungsentscheidung zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt. Insoweit ist jedoch gemäß der aktuellen Gesetzesfassung klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen und nicht - in Anlehnung an den Wortlaut der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB - der Wertersatzverfall angeordnet ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - 6 StR 148/20, juris).

Berg Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Trier, 14.11.2022 - 8142 Js 8365/22.5 KLs

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 79/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 73 StGB
1 349 StPO
1 354 StPO
1 358 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 73 StGB
1 349 StPO
1 354 StPO
1 358 StPO

Original von 3 StR 79/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 79/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum