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VII ZA 3/24

BUNDESGERICHTSHOF VII ZA 3/24 BESCHLUSS vom 21. August 2024 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2024:210824BVIIZA3.24.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2024 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher, Dr. Brenneisen und Dr. Hannamann beschlossen:

Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe: I.

Der Gläubiger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache.

Der Gläubiger veräußerte an die Schuldnerin zwei Pferdesättel unter Eigentumsvorbehalt zum Gesamtkaufpreis von 7.845 €. Über die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten hat er einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, aus dem er gegenüber der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung betreibt. Nach Pfändung der beiden Sättel hat der Gläubiger gemäß § 825 ZPO deren Verwertung durch freihändigen Verkauf beantragt unter Benennung einer Person, die bereit sei, die Sättel zum Stückpreis von 800 € zu erwerben. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten um die Bemessung des angemessenen Werts der gepfändeten Sachen. Das Amtsgericht Wolfratshausen hat die zuständige Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Wert der gepfändeten Sättel zu schätzen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht München II durch Beschluss vom 16. Mai 2024 zurückgewiesen und zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese Entscheidung ist dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers am 17. Mai 2024 zugestellt worden.

Mit einem am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines anwaltlichen Bevollmächtigten vom 19. Juli 2024 beantragt der Gläubiger, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gegen den vorbezeichneten landgerichtlichen Beschluss vom 16. Mai 2024 unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers wird in diesem Schriftsatz auf eine beigefügte Formularerklärung verwiesen, die nicht unterschrieben sowie undatiert ist und der keine Belege anliegen.

II.

Dem Gläubiger war die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt wird, ist zwar als solche statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht mehr fristgerecht eingelegt werden, nachdem die hierfür maßgebliche gesetzliche Monatsfrist gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses am 17. Mai 2024 in Gang gesetzt worden und daher bereits mit dem 17. Juni 2024 abgelaufen ist.

2. Dem Gläubiger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt werden.

Demjenigen, der für die Durchführung eines Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt, kann, wenn er das Rechtsmittel nicht fristgerecht einlegt, Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist nur gewährt werden, sofern er innerhalb dieser Frist Prozesskostenhilfe beantragt hat oder wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§ 233 ZPO).

a) Der Gläubiger hat nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antrag nebst beigefügter Formularerklärung ist erst über einen Monat nach Fristablauf, am 19. Juli 2024, beim Bundesgerichtshof eingegangen.

b) Ein Gesuch des Gläubigers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

aa) Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn sie innerhalb dieser Frist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 4 ff., WuM 2013, 377, jeweils m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Prozesskostenhilfeantrag des Gläubigers nicht. Sowohl die anwaltlich verfasste Antragsschrift vom 19. Juli 2024 als auch die ihr beigefügte Formularerklärung sind erst deutlich nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Mit Rücksicht darauf kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die ohnehin verspätet vorgelegte Formularerklärung des Gläubigers (der in den Vorinstanzen keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte) außerdem weder datiert noch unterschrieben ist und ihr auch keine Belege beigefügt sind.

bb) Hat die Partei - wie hier der Gläubiger - ihr Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und Beifügung erforderlicher Nachweise (vollständig) vorgelegt, kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in die verstrichene Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden, da sie nicht ohne ihr Verschulden an deren Einhaltung gehindert war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 6 m.w.N., WuM 2013, 377); ein - etwaiges - Verschulden seines anwaltlichen Vertreters müsste sich der Gläubiger dabei wie eigenes Verschulden zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495). Eines vorherigen Hinweises auf die verspätete Antragstellung bedarf es in einem solchen Falle nicht (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495; Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 6, WuM 2013, 377).

Pamp Brenneisen Jurgeleit Hannamann Sacher Vorinstanzen: AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 22.05.2023 - 1 M 17/23 LG München II, Entscheidung vom 16.05.2024 - 6 T 2053/23 -

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Paragraphen in VII ZA 3/24

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Häufigkeit Paragraph
3 233 ZPO
1 85 ZPO
1 114 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO
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