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5 ARs 55/22

BUNDESGERICHTSHOF ARs 55/22 5 AR (VS) 39/22 BESCHLUSS vom 17. Januar 2023 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ECLI:DE:BGH:2023:170123B5ARS55.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2023 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 23. Juli 2022 bei dem Oberlandesgericht Celle „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ gestellt, dabei auf ein Aktenzeichen des Landgerichts Verden (3 Qs 42 - 49/22) Bezug genommen und unter anderem begehrt, das zugehörige Verfahren „auf Rechtmäßigkeit von Amts wegen zu überprüfen“ und „die Rechtswidrigkeit des Justizverfahrens, Justizverwaltungsaktes u.a.“ festzustellen. Weiter wird der „Erlass des bis heute abgelehnten Justizverwaltungsaktes u.a.“ beantragt, um weitere Ansprüche verfolgen zu können.

Das Oberlandesgericht hat mit Verfügung vom 11. August 2022 festgehalten, dass von der Prozessunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen sei, und ihr mitgeteilt, dass man ihren Anträgen in dem Verfahren des Landgerichts Verden nicht weiter nachgehen werde. Die Antragstellerin könne mit weiteren Entscheidungen auf ihre Eingaben nicht mehr rechnen.

Mit Schreiben vom 20. September 2022, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 21. September 2022, hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den „Beschluss vom 11. August 2022“, der ihr am 15. September 2022 zugegangen sei, Antrag auf „Zulassung der Rechtsbeschwerde“ gestellt. Die Entscheidung sei rechtswidrig ergangen; sie sei sofort aufzuheben.

2. Der Antrag war zurückzuweisen, da er nicht statthaft ist. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG allein nach § 29 Abs. 1 EGGVG eröffnet. Danach ist gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Vorliegend ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht ausgeführt hat, schon kein Beschluss des Oberlandesgerichts ergangen. Entsprechend fehlt es auch an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (LR/Gerson, StPO, 27. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Oberlandesgericht Celle, 11. August 2022 – 16 VA 30/22

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