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EnVR 72/13

BUNDESGERICHTSHOF EnVR 72/13 BESCHLUSS vom

16. Juni 2015 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 5. August 2013 verkündete Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2011 (BK4-11-304) in Nr. 2 aufgehoben.

Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 (BK4-11-304) hat die Bundesnetzagentur die Eigenkapitalzinssätze für Neu- und Altanlagen für die Dauer der zweiten Periode der Anreizregulierung festgelegt. Unter Nr. 2 des Beschlusstenors hat sie ausgesprochen, die Festlegung stehe unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene die Aufhebung dieses Widerrufsvorbehalts begehrt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde, über die der Senat aufgrund der erteilten Zustimmung der Verfahrensbeteiligten gemäß § 81 Abs. 1 Halbsatz 2 EnWG ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und des angegriffenen Widerrufsvorbehalts.

Der Senat hat bereits entschieden, dass der angegriffene Widerrufsvorbehalt eine eigenständige Regelung enthält, nämlich die verbindliche Feststellung, dass die getroffene Festlegung in den Anwendungsbereich von § 29 Abs. 2 EnWG fällt, und dass ein Vorbehalt dieses Inhalts weder auf § 29 Abs. 1 oder 2 EnWG noch auf eine sonstige Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - EnVR 44/13, Rn. 10 ff und Rn. 18 ff - BEW Netze GmbH). Diese dort angestellten Erwägungen sind auch für den Streitfall maßgeblich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 3 ZPO.

Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2013 - VI-3 Kart 288/11 (V) -

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