Paragraphen in IX ZR 273/14
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 273/14 BESCHLUSS vom 1. September 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 1. September 2015 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im Tenor heißt:
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2014.
Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 27.05.2013 - 3 O 430/10 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2014 - I-23 U 93/13 -
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