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EnVR 1/24

BUNDESGERICHTSHOF EnVR 1/24 BESCHLUSS vom 15. Juli 2025 in der energiewirtschaftlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:

ja ja ja nein Batteriespeicher II EnWG § 3 Nr. 25, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1, 2, § 118 Abs. 6 Satz 1 a) Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.

b) Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschuss zu erheben.

BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24 - OLG Düsseldorf ECLI:DE:BGH:2025:150725BENVR1.24.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2023 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Bundesnetzagentur entschieden worden ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 6. Dezember 2022 wird auch im Übrigen zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Gründe:

A. Die Antragstellerin betreibt bundesweit Batteriespeicher. Die weitere Beteiligte (nachfolgend: Netzbetreiberin) ist Verteilernetzbetreiberin. Im Jahr 2021 beantragte die Antragstellerin bei der Netzbetreiberin den Anschluss eines Batteriespeichers an ihr Verteilernetz. Der Speicher sollte eine maximale Ladeund Entladeleistung von 1.725 Kilowatt und eine entsprechende Speicherkapazität von 3.450 Kilowattstunden aufweisen und als rein netzgekoppelter Speicher errichtet und betrieben werden. Die Netzbetreiberin wies der Antragstellerin einen Netzverknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene zu und machte einen Baukostenzuschuss in Höhe von 216.159,75 € geltend. Die Höhe des Baukostenzuschusses errechnete sie auf der Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung aus dem Jahr 2009 (BK6p-06-003; nachfolgend: Positionspapier 2009) und ihres eigenen Preisblatts mit Stand vom 1. Januar 2022 nach dem sogenannten Leistungspreismodell. Danach legte sie bei einer Jahresbenutzungsdauer oberhalb von 2.500 Stunden für Energieentnahmen in der Mittelspannung einen Jahresleistungspreis in Höhe von 125,31 €/kW zugrunde, den sie mit der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung - hier 1.725 Kilowatt - multiplizierte.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 beantragte die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur die Durchführung eines Missbrauchsverfahrens gegen die Netzbetreiberin mit dem Ziel, ihr die Forderung eines Baukostenzuschusses dem Grunde nach und hilfsweise in der errechneten Höhe zu untersagen. Die Bundesnetzagentur wies den Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 zurück (BK6-22-242). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht die Bundesnetzagentur unter Aufhebung des Beschlusses vom 6. Dezember 2022 und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde zur Neubescheidung verpflichtet. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Bundesnetzagentur ihren Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde weiter.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist begründet.

I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Baukostenzuschussforderung der Netzbetreiberin sei missbräuchlich (Beschluss vom 20. Dezember 2023 - VI-3 Kart 183/23, RdE 2024, 130). Ein Baukostenzuschuss zähle zwar nicht zu den vom Befreiungstatbestand des § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG erfassten Entgelten. Ein nach dem Leistungspreismodell berechneter Baukostenzuschuss sei aber diskriminierend. Die Netzbetreiberin erhebe den Baukostenzuschuss von allen Letztverbrauchern, die an die Mittelspannungsebene angeschlossen werden. Zu diesen Letztverbrauchern rechne sie auch den verfahrensgegenständlichen Batteriespeicher. Das sei jedoch nicht zu rechtfertigen. Ein wesentlicher Unterschied zu anderen Letztverbrauchern bestehe darin, dass ein Batteriespeicher die vereinbarte Anschlusskapazität nicht andauernd, sondern nur zeitlich verzögert nach zwischenzeitlicher Rückeinspeisung der gespeicherten Elektrizität nutze. Wenn bei Batteriespeichern die (Rück-)Einspeisung nicht berücksichtigt werde, wirke der Baukostenzuschuss nicht wesentlich anders als ein Baukostenzuschuss für Einspeisesachverhalte, der bislang zu weiten Teilen rechtlich ausgeschlossen sei. Zudem unterschieden sich die zu vergleichenden Entnahmesachverhalte hinsichtlich der Lenkungs- und Steuerungsfunktion des Baukostenzuschusses. Der Baukostenzuschuss diene der Steuerung des Nachfrageverhaltens, um eine Überdimensionierung des Netzanschlusses zu verhindern. Das sei bei Batteriespeichern von untergeordneter Bedeutung. Ein nach dem Leistungspreismodell berechneter Baukostenzuschuss wirke bei einem Batteriespeicher in erster Linie standortsteuernd. Jedenfalls sei die mit dem Baukostenzuschuss verbundene unterschiedslose Gleichbehandlung der Netzbetreiberin mit anderen Anschlusspetenten - auch unter Berücksichtigung eines nationalen Gestaltungs- und Konkretisierungsspielraums - im hier maßgeblichen Zusammenhang unionsrechtswidrig. Die Netzbetreiberin verstoße daher durch die Forderung des Baukostenzuschusses missbräuchlich gegen § 17 Abs. 1 EnWG.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Die Begründung des Beschwerdegerichts, mit der es die Forderung des Baukostenzuschusses durch die Netzbetreiberin wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG als missbräuchlich im Sinn des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG angesehen hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft.

1. Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde als ihr günstig nicht angegriffen nimmt das Beschwerdegericht an, dass sich die Berechtigung der Netzbetreiberin, einen Baukostenzuschuss für einen Anschluss an das Mittelspannungsnetz zu fordern, aus § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 70/82, NVwZ 1985, 291; Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVZ 14/12, juris Rn. 3; Hartmann/Wagner in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: Dezember 2024, § 17 EnWG Rn. 117; Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 60). Danach haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen Letztverbraucher und andere Anschlusspetenten, einschließlich Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Zu den wirtschaftlichen Bedingungen des Netzanschlusses gehören Baukostenzuschüsse (Marquering in BeckOK EnWG, 14. Ed. Stand: 1. Dezember 2024, § 17 Rn. 32), die - im Unterschied zu den Netzentgelten, die über den Verbrauch abgerechnet werden - einmalig vom Anschlussnehmer zu zahlen sind und die Kosten des Netzbetriebs senken (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StromNEV). Das wird bestätigt durch § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 EnWG in der Fassung vom 22. Dezember 2023, wonach die Bundesnetzagentur durch Festlegung gemäß § 29 Abs. 1 EnWG insbesondere auch Vorgaben für Baukostenzuschüsse machen kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2023, BT-Drucks. 20/7310, S. 76, 77).

2. Das Beschwerdegericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass netzgekoppelte Speicher nicht nach § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG von Baukostenzuschüssen befreit sind. Nach § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG sind Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Der Baukostenzuschuss zählt - was die Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen hat - nicht zu den Entgelten für den Netzzugang in diesem Sinne (Lamy/Kleene, EnWZ 2024, 166, 167 ff.; Schulz-Gardyan/Blatt-von Raczeck, N&R 2024, 103, 104; aA Peiffer in BeckOK EnWG, 14. Ed. Stand: 1. Dezember 2024, § 118 Rn. 32 ff.; Missling in Theobald/ Kühling, Energierecht, Stand: Dezember 2024, § 118 EnWG Rn. 40; Schwintowski/Wojanowski/Sauer, EWeRK 2016, 94, 97; Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 63). Damit sind vielmehr - wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat - Netznutzungsentgelte im eigentlichen Sinn gemeint, die gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 6 StromNEV aus einem Leistungs-, Arbeits- und Grundpreis bestehen (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - EnVR 24/16, EnWZ 2017, 454 Rn. 9, 10 - Netzentgeltbefreiung III; vom 5. Dezember 2023 - EnVR 59/21, RdE 2024, 191 Rn. 31 - Kommunalrabatt).

3. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschusses für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG sei diskriminierend.

a) Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Dieser Maßstab - von dem das Beschwerdegericht im Grundsatz zu Recht ausgegangen ist - entspricht den allgemeinen Anforderungen, die für unionsrechtliche Diskriminierungsverbote gelten (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juli 1963 - Rs. 13/63, Slg. 9, 357 - Italien/Kommission; vom 9. März 2017 - C-406/15, NZA 2017, 439 Rn. 55 - Milkova; vom 23. November 2023 - C-260/22, WRP 2024, 49 Rn. 45 - Seven.One Entertainment Group/Corint Media; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - X ZR 106/21, juris Rn. 13; Bien in MüKoWettbR, 4. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 434; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 18 AEUV Rn. 46). Der Gerichtshof wendet ihn auch auf die Diskriminierungstatbestände der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG an (ABl. EG L 211 vom 14. August 2009, S. 55 bis 93; nachfolgend: Elektrizitätsrichtlinie 2009 oder EltRL 2009; EuGH, Urteil vom 28. November 2018 - C-262/17, C-263/17 und C-273/17, ECLI:EU:C:2018:961 Rn. 66 - Solvay Chimica Italia SpA ua). Aus Erwägungsgrund 4, Art. 3 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 6, 10 EltRL 2009, den Erwägungsgründen 2, 8, 13 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 23 Abs. 1 und 2 der Vorgängerrichtlinie 2003/54/EG (Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. EG L 176 vom 15. Juli 2003, S. 37 bis 56; nachfolgend: EltRL 2003) und Art. 6, 59 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. EU L 158 vom 14. Juni 2019, S. 125 bis 199; nachfolgend auch Elektrizitätsrichtlinie 2019 oder EltRL 2019) leitet sich eine Pflicht der Netzbetreiber ab, alle Kunden diskriminierungsfrei an ihre Netze anzuschließen (vgl. Säcker/Boesche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17 EnWG Rn. 5). Die Regulierungsbehörden haben sicherzustellen, dass der Anschluss an die Elektrizitätsnetze einschließlich der Verteilernetze zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt (Art. 59 Abs. 7 Buchst. a und b, Art. 60 Abs. 1 EltRL 2019; Art. 32 Abs. 1, Art. 37 Abs. 10 EltRL 2009; Art. 23 Abs. 1 Buchst. f, Abs. 2 EltRL 2003; BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - EnVR 91/20, WM 2023, 537 Rn. 46 - Netzreservekapazität II; Säcker/Boesche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17 EnWG Rn. 25). Sie sind dem Ziel verpflichtet, nichtdiskriminierende Systeme zu verwirklichen (vgl. Art. 58 Buchst. d EltRL 2019; Art. 36 Buchst. d EltRL 2009). § 17 EnWG dient der Umsetzung dieser Anforderungen (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004, BT-Drucks. 15/3917, S. 58; Marquering in BeckOK EnWG, Stand 1. Dezember 2024, § 17 Rn. 1). Der Gesetzgeber stellt in § 17 Abs. 1 EnWG damit auf den unionsrechtlichen Diskriminierungsbegriff ab.

b) Mit nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschüssen sollen die Anschlusspetenten angehalten werden, Netzanschlüsse nur ihrem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen; sie erfüllen ferner eine Finanzierungsfunktion. Das Beschwerdegericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anschluss von netzgekoppelten Batteriespeichern und von anderen Letztverbrauchern (§ 3 Nr. 25 EnWG) an das Verteilernetz wesentliche Unterschiede aufweist, so dass die Gleichbehandlung der Sachverhalte im Hinblick auf die Erhebung von Baukostenzuschüssen objektiv gerechtfertigt sein muss.

Der Annahme unterschiedlicher Sachverhalte steht nicht entgegen, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG die dort genannten Netznutzer, zu denen neben Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie unter anderem Erzeugungsanlagen (§ 3 Nr. 18d EnWG) und andere Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG) gehören, grundsätzlich gleichgestellt sind. Daraus ergibt sich nur, dass für alle Netznutzer angemessene, diskriminierungsfreie und transparente Netzanschlussbedingungen herzustellen sind. Das schließt aber nicht aus, dass Unterschiede zwischen den verschiedenen Nutzergruppen bestehen können, die eine Gleichbehandlung bei bestimmten Netzanschlussbedingungen als ungerechtfertigt erscheinen lassen.

Keine Unterschiede bestehen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts allerdings im Hinblick auf die physikalische Wirkung des Entnahmevorgangs bei der netzgekoppelten Energiespeicherung und bei anderen Letztverbrauchern gemäß § 3 Nr. 25 EnWG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 14. Dezember 2016, BT-Drucks. 18/10668, S. 145). Bei der Speicherung wird zunächst Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen. Das Elektrizitätsverteilernetz muss darauf ausgelegt sein, die dem vereinbarten Anschluss entsprechende Leistung dauerhaft zusammen mit allen zeitgleichen Lasten bereitzustellen. Das bedingt einen entsprechenden Ausbaubedarf des Verteilernetzes. Die Speicherung elektrischer Energie durch Entnahme aus dem Netz entspricht daher in technischer Hinsicht der Nutzung des Netzes durch andere Entnahmen (Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 60; für Pumpspeicher: BGH, Beschlüsse vom 17. November 2009 - EnVR 56/08, RdE 2010, 223 Rn. 9 f. - Pumpspeicherkraftwerke I; vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11, RdE 2013, 169 Rn. 8 - Pumpspeicherkraftwerke II). Dem steht nicht entgegen, dass netzgekoppelte Batteriespeicher eine der entnommenen Energiemenge annähernd entsprechende Menge zeitlich versetzt wieder in das Netz einspeisen. Ihnen kommt insoweit eine Doppelrolle zu. Sie sind energiewirtschaftlich sowohl Letztverbraucher als auch Erzeuger (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2024 - EnVR 17/22, juris Rn. 24 - Batteriespeicher als Erzeugungsanlage; Drerup/ Bourwieg, ER 2016, 197, 198). Beide Rollen sind grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachten.

Ein technischer Unterschied zu anderen Letztverbrauchern besteht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts aber darin, dass bei netzgekoppelten Batteriespeichern die maximale Entnahmeleistung nicht ununterbrochen abgerufen werden kann, sondern wieder zurückgespeist werden muss, bevor eine erneute Entnahme möglich ist. Hinzu kommt, dass Batteriespeicher nicht allein Netzlasten verursachen, sondern netzdienliche Wirkungen haben können, die sowohl das Gesamtnetz als auch das Verteilernetz betreffen. Sie können Regelenergie bereitstellen und hohe Lastspitzen im lokalen Verteilernetz ausgleichen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts können sie dazu beitragen, kostspielige Netzausbaumaßnahmen zu vermeiden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. November 2024 - EnVR 17/22, juris Rn. 29 - Batteriespeicher als Erzeugungsanlage). Ein weiterer Unterschied liegt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts darin, dass der Baukostenzuschuss bei Batteriespeichern typischerweise eine besondere standortsteuernde Wirkung hat. Das ergibt sich daraus, dass der nach der Jahreshöchstlast berechnete Leistungspreis erheblichen örtlichen Schwankungen unterliegt, und der nach dem Leistungspreis errechnete Baukostenzuschuss typischerweise einen hohen Anteil an den Investitionskosten für Batteriespeicher hat. Für eine Teilnahme am Strom- oder Regelenergiemarkt ist der Speicherstandort unerheblich. Insoweit besteht ein Unterschied zu anderen Letztverbrauchern, die entweder ohnehin an einen bestimmten Ort gebunden sind, oder bei denen unternehmerische Investitionsentscheidungen nicht in gleicher Weise von der Höhe des Baukostenzuschusses abhängen.

c) Die Bundesnetzagentur rügt aber zu Recht, dass das Beschwerdegericht nicht nach den zutreffenden Maßstäben geprüft hat, ob die Gleichbehandlung von netzgekoppelten Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern - trotz ihrer Unterschiede - nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses objektiv gerechtfertigt ist.

Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte ist - wie eine unterschiedliche Behandlung gleicher Sachverhalte - gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven und angemessenen Kriterien beruht. Das ist der Fall, wenn die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Dezember 2008 - C-524/06, InfAuslR 2009, 89 Rn. 75; vom 4. Mai 2023 - C-529/21 bis C-536/21 und C-732/21 bis C-738/21 Rn. 52; vom 23. November 2023 - C-260/22, WRP 2024, 49 Rn. 45).

Dem anschlussverpflichteten Netzbetreiber kommt mangels über § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG hinausgehender gesetzlicher Vorgaben und aufgrund seiner wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit in Bezug auf die Festlegung der Vertragsbedingungen ein Entscheidungsspielraum zu (vgl. Hartmann/Wagner in Theobald/Kühling, aaO, § 17 EnWG Rn. 116; Gerstner in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 17 Rn. 39; vgl. aber ferner § 11 NAV und dazu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2014 - VI-3 Kart 64/13 (V), juris Rn. 31). Er ist nicht verpflichtet, einen Baukostenzuschuss zu verlangen. Entscheidet er sich in Ausfüllung seines wirtschaftlichen Gestaltungsspielraums dafür, muss er sicherstellen, dass die von ihm festgelegte Erhebung und Berechnung des Baukostenzuschusses die von § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG geforderte Transparenz aufweist und in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihm verfolgten Zielen steht. Er kann dabei auf Leitlinien der Bundesnetzagentur - wie hier das Positionspapier 2009 - zurückgreifen, sofern diese ihrerseits den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG genügen. Aus den Erfordernissen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit ergibt sich zudem, dass der Netzbetreiber eine generalisierende Betrachtungsweise anzustellen und in den Blick zu nehmen hat, ob der Baukostenzuschuss im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele bei einer bestimmten Gruppe von Anschlusspetenten typischerweise angemessen ist.

Vorliegend hat sich die Netzbetreiberin in Ausübung ihres Entscheidungsspielraums entschieden, Baukostenzuschüsse nach Maßgabe des Positionspapiers 2009 zu verlangen. Bei den Vorgaben des Positionspapiers 2009 handelt es sich nicht um rechtlich verbindliche Festlegungen, sondern um Verwaltungsvorschriften, in denen die Bundesnetzagentur ihre Rechtsauffassung - unter anderem zur Auslegung des § 17 Abs. 1 EnWG - äußert. Ihr Inhalt ist - hier bei der Kontrolle der im Missbrauchsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 EnWG ergangenen Entscheidung der Bundesnetzagentur - gerichtlich überprüfbar. Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 [juris Rn. 37]; BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 26; vom 26. Juni 2024 - EnVR 3/22, RdE 2024, 414 Rn. 34 - Netzreservekapazität III; Boos in Theobald/Kühling, aaO, § 29 EnWG Rn. 28, 29; Bentke/Hennig, ZNER 2025, 103, 104). Allerdings steht der Regulierungsbehörde bei der Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG im Hinblick auf die von ihr für zulässig erachteten Methoden der Berechnung des Baukostenzuschusses ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 26; vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, ZNER 2021, 389 Rn. 18, 25 zum Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV vom 26. Oktober 2010; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 132). Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG enthaltenen Vorgaben der Angemessenheit, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz erfordern bei der Ausgestaltung von Baukostenzuschüssen und der Vorgabe einer für die Berechnung ihrer Höhe geeigneten Methode eine komplexe Prüfung und Bewertung. Bei dieser Bewertung stellen sich eine Vielzahl von Fragen, die nicht exakt im Sinne von "richtig oder falsch", sondern nur durch eine wertende Entscheidung beantwortet werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, juris Rn. 18 - Thyssengas GmbH; vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 24; vom 23. November 2021

- EnVR 91/20, WM 2023, 537 Rn. 46 - Netzreservekapazität II; vgl. zu einem Wertungsspielraum der Regulierungsbehörde auch EuGH, RdE 2021, 534 Rn. 132). Das gilt insbesondere für die Frage, welche Berechnungsmethode anzuwenden ist. Wie der Vortrag der Antragstellerin und der Bundesnetzagentur im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren belegt, erfordert dies eine umfassende Beurteilung, Gewichtung und Abwägung unter anderem der Interessen der Netzbetreiber und der Belange des Gesamtnetzes, der Interessen der anschlussverpflichteten Verteilernetzbetreiber und der Belange der örtlichen Verteilernetze, der Netznutzer und der Betreiber von Batteriespeichern. Daher ist die von der Bundesnetzagentur gebilligte Methode des Leistungspreismodells zur Ermittlung des Baukostenzuschusses und deren Anwendbarkeit auf die Anschlusspetenten nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich nur daraufhin, ob die Regulierungsbehörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs - hier dem Maßstab von § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG - ausgegangen ist, den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, insbesondere Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses und seine Auswirkungen auf die verschiedenen Anschlusspetenten zutreffend erfasst hat, und sich bei der Beurteilung an allgemein gültige Wertmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 25 - Stromnetz Berlin GmbH; vom 5. Juli 2022 - EnVR 77/20, RdE 2022, 527 Rn. 38 mwN - REGENT; vom 27. Juni 2023 - EnVR 22/22, RdE 2023, 366 Rn. 9 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III).

Diese Maßstäbe hat das Beschwerdegericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - nicht beachtet. Es hat sich nicht mit der Frage befasst, ob die Erhebung des Baukostenzuschusses und die Art seiner Berechnung für netzgekoppelte Batteriespeicher nach Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses objektiv gerechtfertigt ist, und hat daher auch der Netzbetreiberin und der Bundesnetzagentur keinen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zugebilligt. Es hat vielmehr unmittelbar aus verschiedenen Vorschriften des Unionsrechts hergeleitet, dass eine Erhebung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell bei Batteriespeichern grundsätzlich unzulässig sei und gemeint, § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG sei in diesem Sinn unionsrechtskonform auszulegen. Das ist so nicht richtig. Das Beschwerdegericht geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass eine über die eigentlichen Anschlusskosten hinausgehende Zahlungsforderung für den Netzanschluss grundsätzlich nicht unionswidrig ist, und das Unionsrecht die Erhebung von Baukostenzuschüssen im Zusammenhang mit der Errichtung von Speicheranlagen nicht ausdrücklich regelt. Es meint aber zu Unrecht, dass sich die Unzulässigkeit der unterschiedslosen Erhebung eines Baukostenzuschusses für Batteriespeicher aus einer Gesamtbetrachtung verschiedener Vorschriften im Zusammenhang mit der Energiespeicherung ableiten lasse. Regelungen zur Energiespeicherung sind in der Elektrizitätsrichtlinie 2019 und in der Verordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EU L 158 vom 14. Juni 2019, S. 54 bis 124; nachfolgend: EltVO) enthalten, so etwa in Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst. l, Art. 42 Abs. 1, Art. 58 Buchst. e EltRL 2019 und in Art. 18 Abs. 1 EltVO. Dabei handelt es sich aber um allgemeine Zielbestimmungen, die dem nationalen Recht einen Umsetzungsspielraum belassen und in einem Spannungsverhältnis mit anderen Zielen der Richtlinie stehen, wie etwa dem Ziel, Haushaltskunden mit den Kosten für die Stromversorgung nicht unverhältnismäßig zu belasten (Erwägungsgründe 22 und 23 EltRL 2019). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich aus den genannten Vorschriften des Unionsrechts nicht ableiten, dass Speicheranlagen grundsätzlich nicht mit anderen Anschlusspetenten gleichbehandelt werden dürfen. Insbesondere folgt das nicht aus dem Umstand, dass das Unionsrecht - wie auch das nationale Recht - die Energiespeicherung häufig in einen Zusammenhang mit der Energieerzeugung stellt.

(1) Daraus, dass die Mitgliedstaaten nach den Erwägungsgründen 61 und 64 EltRL 2019 den Ausbau von Energiespeicheranlagen fördern sollen, der Unionsgesetzgeber in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst. l EltRL 2019 die Energiespeicherung ausdrücklich als Alternative zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten sieht und sie für geeignet hält, kostspielige Netzausbaumaßnahmen zu vermeiden, sowie die Regulierungsbehörde nach Art. 58 Buchst. e EltRL 2019 (auch) das Regulierungsziel zu verfolgen hat, den Anschluss neuer Erzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen an das Netz zu erleichtern, folgt nicht zwingend, dass die Erhebung eines Baukostenzuschusses für Batteriespeicher grundsätzlich und ohne Prüfung seiner objektiven Rechtfertigung unzulässig ist. Insoweit handelt es sich um allgemeine Zielsetzungen, die einer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat dem etwa mit der Freistellung von Netzentgelten nach § 118 Abs. 6 EnWG, mit Sonderregeln für die Stromsteuer nach § 5 Abs. 4 StromStG sowie durch Speicherförderprogramme Rechnung getragen (vgl. Bundesbericht Energieforschung 2023 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, S. 49 ff.). Ein unmittelbar wirkendes Gebot, Batteriespeicherbetreiber von sämtlichen sie belastenden Regelungen zwingend freizustellen, lässt sich aus den genannten Vorschriften des Unionsrechts nicht ableiten.

(2) Auch aus Art. 18 Abs. 1 EltVO folgt keine generelle Unzulässigkeit eines Baukostenzuschusses für Energiespeicher. Nach Art. 18 Abs. 1, 1. Unterabsatz EltVO müssen die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Netzzugang, einschließlich der Entgelte für den Anschluss an die Netze und deren Ausbau erheben, kostenorientiert und transparent sein und unterschiedslos angewandt werden; sie dürfen insbesondere keine Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele umfassen. Nach Art. 18 Abs. 1, 2. Unterabsatz der Verordnung dürfen die Netzentgelte die Energiespeicherung weder be- vorteilen noch benachteiligen und auch keine Negativanreize für Eigenerzeugung, Eigenverbrauch oder die Teilnahme an der Laststeuerung setzen. Diese Regelungen sind - wie § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG - Ausdruck des Diskriminierungsverbots (vgl. Schulz-Gardyan/Blatt-von Raczeck, N&R 2024, 103, 106). Die Netzbetreiber haben bei den Anschlusskosten unterschiedslos von den tatsächlichen Kosten auszugehen und dürfen sie nicht von übergeordneten Zielen der Energiewirtschaft abhängig machen. Ein (unbedingtes) Gebot zur Bevorzugung von Batteriespeichern ergibt sich daraus nicht.

(3) Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist schließlich auch unter Berücksichtigung des Investitionsbehinderungsverbots nach Art. 3 Abs. 1 EltRL 2019 nicht zwingend und ohne Berücksichtigung anderer Ziele des Energierechts dahingehend auszulegen, dass ein Baukostenzuschuss für netzgekoppelte Speicher grundsätzlich nicht erhoben werden darf. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass durch ihr nationales Recht Investitionen unter anderem in die Energiespeicherung nicht unnötig behindert werden (Buchst. g). Mit dem Merkmal "nicht unnötig" ist gemeint, dass eine Investitionsbehinderung nicht ohne sachlichen Grund erfolgen soll (Lamy/Kleene, EnWZ 2024, 166, 172). Wie das Beschwerdegericht an anderer Stelle zu Recht ausführt, belassen die allgemeinen unionsrechtlichen Vorgaben und Zielsetzungen zur Speicherung von Elektrizität den Mitgliedstaaten einen Ausgestaltungsspielraum. Die Elektrizitätsrichtlinie 2019 nimmt keine abschließende Harmonisierung der von ihr geregelten Bereiche vor (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-293/23, ZNER 2024, 483 Rn. 56, 59). Sie betont etwa in den Erwägungsgründen 22 und 28, dass den Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Ziele der Richtlinie ein breiter Ermessensspielraum zukommt. Dieser Spielraum ist bei der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen. Das Verbot unnötiger Behinderung zwingt die Mitgliedstaaten daher nicht, Batteriespeicher in allen Belangen gegenüber anderen Letztverbrauchern zu privilegieren.

(4) Nach Art. 42 Abs. 1 EltRL 2019 muss der Übertragungsnetzbetreiber transparente und effiziente Verfahren für den diskriminierungsfreien Anschluss neuer Erzeugungs- und Energiespeicheranlagen an das Übertragungsnetz entwickeln. Diese Regelung betrifft den Anschluss an Übertragungsnetze und greift daher im vorliegenden Fall nicht ein. Ihr lässt sich auch kein allgemeiner Grundsatz zur Gleichbehandlung von Erzeugungs- und Speicheranlagen entnehmen. Die Regelung bezweckt, dass keine unzulässigen Hindernisse für deren Markteintritt geschaffen werden. Das schließt ausdrücklich nicht aus, dass die Anlagen die Kosten für ihren Anschluss zu tragen haben (Art. 42 Abs. 2, 2. Unterabs., Satz 2, Satz 3 EltRL 2019).

Für eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV besteht kein Anlass. Es unterliegt nach den dafür geltenden Maßgaben (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 Rn. 21 - Cilfit u. a.; vom 15. September 2005 - C-495/03 Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 4. Oktober 2018 - C-416/17 Rn. 110 - Kommission/Frankreich) keinem vernünftigen Zweifel, dass die genannten unionsrechtlichen Bestimmungen einem Baukostenzuschuss, der unterschiedslos für Letztverbraucher und Batteriespeicher nach dem Leistungspreismodell erhobenen wird, nicht zwingend entgegenstehen.

III. Die Beschwerdeentscheidung kann hiernach keinen Bestand haben. Sie erweist sich auch nicht gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG in Verbindung mit § 561 ZPO sowie § 144 Abs. 4 VwGO insoweit jedenfalls im Ergebnis als richtig, als der Beschluss aufzuheben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung zu verpflichten wäre (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9/21, BVerwGE 177, 154 Rn. 7). Der Senat kann auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG in Verbindung mit § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO (zur Anwendung verwaltungsgerichtlicher Grundsätze vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21 [juris Rn. 18] - Verbundnetz II; Kalwa/Göge in Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, 2. Aufl., § 85 Rn. 5; Johanns/Roesen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 85 EnWG Rn. 1; van Rossum in BeckOK EnWG, Stand 1. März 2025, § 85 Rn. 5; Laubenstein/Bourazeri in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 85 Rn. 2) abschließend entscheiden und die Beschwerde gegen die angefochtene Festlegung zurückweisen, weil weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich sind. Der Beschluss der Bundesnetzagentur, mit der der Untersagungsantrag der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 1 EnWG als unbegründet abgewiesen wurde, erweist sich als rechtmäßig.

1. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Erhebung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht festgestellten Unterschiede zwischen Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern sowohl dem Grunde nach als auch in der errechneten Höhe nach den obigen Maßstäben objektiv gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung von Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern ergibt sich unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraums der Netzbetreiberin und des Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur aus dem Sinn und Zweck des so berechneten Baukostenzuschusses. Der Netzbetreiber durfte auf Grundlage des Positionspapiers 2009 der Bundesnetzagentur davon ausgehen, dass seine Erhebung auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht festgestellten Unterschiede zwischen Betreibern von Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht.

a) Mit der Erhebung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell verfolgt der Netzbetreiber rechtlich zulässige Ziele.

Der Baukostenzuschuss erfüllt nach seinem Sinn und Zweck in erster Linie eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion. Der Anschlussnehmer soll angehalten werden, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen, um eine Überdimensionierung des Verteilernetzes zu vermeiden (vgl. Positionspapier 2009, S.2, 4; Begründung zu § 11 NAV, BRDrucks. 367/06 vom 26. Mai 2006, S. 45 f.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2014 - VI-3 Kart 64/13 (V), juris Rn. 29; Bentke/Hennig, ZNER 2025, 103, 104; Mohr in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17 StromNEV Rn. 9; Hartmann/Voß in Theobald/Kühling, aaO, § 19 StromNEV Rn. 54). Mit der Berechnung nach dem Leistungspreismodell richtet sich der Baukostenzuschuss nach der zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarten Anschlussleistung. Der Leistungspreis spiegelt die Bedeutung der Kapazität für die Netzdimensionierung wider und stellt daher einen diesem Ziel entsprechenden Steuerungsfaktor dar.

Darüber hinaus kommt dem Baukostenzuschuss eine Finanzierungs- und Investitionsfunktion zu. Zwar soll die Finanzierung des Netzes nach dem Positionspapier 2009 nicht als ein die Angemessenheit des Baukostenzuschusses (allein) begründender Zweck anzuerkennen sein, weil die Kosten der Elektrizitätsnetze grundsätzlich aus den der Anreizregulierung unterfallenden Netznutzungsentgelten zu refinanzieren sind (Positionspapier 2009 S. 2). Baukostenzuschüsse sind aber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StromNEV von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Sie senken damit die Kosten des Netzbetriebs und kommen der Gesamtheit der Energiekunden zugute (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 23; Hartmann/Wagner in Theobald/Kühling, aaO, § 17 EnWG Rn. 116; Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 65). Bei der Prüfung, ob ein sachlicher Grund besteht, Baukostenzuschüsse nicht nur für Letztverbraucher, sondern auch für Batteriespeicher zu erheben,

kann das neben der Lenkungs- und Steuerungsfunktion bestehende Ziel der Netzfinanzierung daher berücksichtigt werden. Es werden dabei Mittel für Investitionen bereitgestellt, die - bezogen auf das örtliche Verteilernetz - auch verursachungsorientiert sind (vgl. nunmehr auch das Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen der Beschlusskammer 8 vom 20. November 2024, S. 6). Der Baukostenzuschuss dient damit (auch) dem Ziel einer preisgünstigen, verbraucherfreundlichen und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (§ 1 EnWG; Erwägungsgründe 22 und 23 EltRL 2019).

b) Die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschusses ist bei Batteriespeichern zur Verfolgung der genannten Ziele geeignet und erforderlich.

Die Gefahr einer Überdimensionierung besteht auch bei netzgekoppelten Batteriespeichern (vgl. Schulz-Gardyan/Blatt-von Raczeck, N&R 2024, 103, 105; aA Peiffer in BeckOK EnWG, aaO, § 118 Rn. 34; Schwintowski/Noack, EWeRK 2024, 43, 45; Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 64). Die Antragstellerin hat nicht in Abrede gestellt, dass der Betreiber eines Batteriespeichers grundsätzlich - wie jeder andere Anschlussnehmer auch - bei der angefragten Kapazität einen zunächst nicht benötigten Puffer berücksichtigen kann, um die Möglichkeit einer späteren Erweiterung des Speichers zu gewährleisten. Sie hat im Beschwerdeverfahren die Gefahr einer Überdimensionierung lediglich deshalb für praktisch ausgeschlossen gehalten, weil der Netzbetreiber dem Speicherbetreiber von vornherein nur einen der beantragten Speicherkapazität entsprechenden Anschluss anbieten werde. Das greift deshalb nicht durch, weil der Netzbetreiber den Anschluss gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG entsprechend der vom Anschlusspetenten gewünschten und beantragten Entnahmeleistung zu dimensionieren hat. Es erscheint deshalb - ebenso wie bei anderen Anschlusspetenten nicht ausgeschlossen, dass der Batteriespeicherbetreiber für mögliche spätere Erweiterungen vorsorglich eine (noch) nicht benötigte höhere Entnahmeleistung beantragt, wenn damit keine Kosten verbunden sind.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur für die Lenkungs- und Steuerungsfunktion des Baukostenzuschusses die Entnahmeleistung der Batteriespeicher als maßgeblich angesehen hat. Für die Dimensionierung des Netzanschlusses kommt es auf die Entnahmeleistung an. Insoweit gilt bei Batteriespeichern nichts anderes als bei anderen Letztverbrauchern. Dem steht nicht entgegen, dass Batteriespeicher der verfahrensgegenständlichen Art die Anschlussleistung nicht ständig abrufen können, sondern nach einem Entnahmevorgang erst wieder eine annähernd entsprechende Energiemenge in das Netz einspeisen müssen. Dies hat keine Auswirkungen auf den Netzanschluss, denn er ist entsprechend der vom Anschlusspetenten beantragten (maximalen) Entnahmeleistung zu dimensionieren.

Die Bundesnetzagentur durfte auch davon ausgehen, dass eine mögliche netzdienliche Wirkung von Batteriespeichern die Eignung eines nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschusses zur Verfolgung der damit bezweckten Ziele nicht ausschließt.

(1) Zwar können Batteriespeicher im Unterschied zu anderen Letztverbrauchern auch netzdienliche Wirkungen haben. Sie können in Überschussphasen Strom aufnehmen und bei Engpässen in das Netz einspeisen. Das kann - jedenfalls bei einer ausschließlich netzdienlichen Betriebsweise - dazu führen, dass in Zeiten hoher Einspeisung Erzeugungsanlagen in geringerem Umfang abgeregelt, weniger Strom in vorgelagerte Netzebenen zurückgespeist und letztlich auch Netze weniger stark ausgebaut werden müssen. Insoweit können Batteriespeicher daher eine Funktion erfüllen, wie sie auch mit dem Baukostenzuschuss angestrebt wird, nämlich einen unnötigen Netzausbau zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2024 - EnVR 17/22, juris Rn. 29 - Batteriespeicher als Erzeugungsanlage; Schwintowski/Noack, EWeRK 2024, 43, 44; Hagmann, N&R 2021, 135, 141; vgl. auch Erwägungsgründe 61, 62 EltRL 2019). Wäre wegen der netzdienlichen Wirkung daher sichergestellt, dass die (auch überdimensionierte) Entnahmeleistung eines Batteriespeichers nicht zur Erforderlichkeit von Netzausbaumaßnahmen im lokalen Verteilernetz führen kann, wäre der Baukostenzuschuss bereits nicht geeignet, um das mit ihm verfolgte Lenkungs- und Steuerungsziel zu erreichen (vgl. Bentke/Hennig, ZNER 2025, 103, 108). Im Hinblick auf die Finanzierungsfunktion könnte es gegebenenfalls an der Erforderlichkeit fehlen, wenn mit dem Anschluss eines Batteriespeichers grundsätzlich bestimmte sicher vorhersagbare netzdienliche Wirkungen für das lokale Verteilernetz und damit einhergehend geringere Kosten für den Netzausbau verbunden wären.

(2) Das macht aber die Antragstellerin schon nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die netzdienlichen Wirkungen von Batteriespeichern von der Betriebsweise des Batteriespeichers abhängen, und sie sich zwar im Gesamtnetz zeigen können, aber nicht notwendig im lokalen Verteilernetz auftreten. Die Dimensionierung des Speichers folgt - wie die Bundesnetzagentur im angegriffenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat - in erster Linie betriebswirtschaftlichen Erwägungen und berücksichtigt nicht die Netzsituation vor Ort. Das gilt auch für die Betriebsweise des Batteriespeichers. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Betrieb eines Batteriespeichers, mit dem der Betreiber seine eigenen wirtschaftlichen Ziele verfolgt, notwendig dazu beiträgt, Netzausbaumaßnahmen des lokalen Verteilernetzbetreibers zu vermeiden. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der nach dem Leistungspreismodell berechnete Baukostenzuschuss seine Lenkungs- und Steuerungswirkung grundsätzlich verfehlt oder im Hinblick auf die Finanzierungsfunktion nicht erforderlich ist.

(3) Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin im vorliegenden Einzelfall bereit war, mit ihrem Batteriespeicher netzentlastende Maßnahmen zu ergreifen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts plante die Antragstellerin neben der Erbringung von Regelleistung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber und der Ausführung von Handelsgeschäften am Intraday-Markt, also dem kurzfristigen Stromgroßhandel, die gezielte Einspeisung zu Zeitpunkten besonders hoher Lastspitzen vor Ort sowie die Bereitstellung von Blindleistung. Sie hatte der Netzbetreiberin auch angeboten, ihr bei Netzengpässen die uneingeschränkte Steuerungshoheit über den Batteriespeicher zu übertragen. Es unterliegt indes gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG dem Entscheidungsspielraum des Netzbetreibers sowie - sofern er auf Leitlinien der Bundesnetzagentur zurückgreift - dem Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur, ob und unter welchen Voraussetzungen der netzdienliche Betrieb von Batteriespeichern im örtlichen Verteilernetz zur Verhinderung von Netzausbaumaßnahmen und einer damit einhergehenden Verringerung von Kosten führen kann, dafür Anreize gesetzt werden sollen, und welche angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Grundsätze für den Anschluss von Batteriespeichern und die Erhebung von Baukostenzuschüssen für alle Anschlusspetenten festzulegen sind. Das gilt in besonderem Maße auch deshalb, weil - worauf die Bundesnetzagentur zu Recht hinweist - Ausnahmeregelungen ihrerseits die Gefahr der Diskriminierung in sich bergen. Anhaltspunkte dafür, dass der der Netzbetreiberin und der Bundesnetzagentur zustehende Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum nach den dafür geltenden Grundsätzen vorliegend überschritten worden wäre, sind nicht gegeben. Im Übrigen ist - auch wenn es nach dem Ausgeführten darauf nicht ankommt - weder dargelegt noch ersichtlich, dass die von der Antragstellerin angebotenen Maßnahmen im vorliegenden Fall geeignet gewesen wären, im Verteilernetz der Netzbetreiberin eine netzdienliche Wirkung zu entfalten, die zu einer netzkostenneutralen Betriebsweise geführt hätte.

Der nach dem Leistungspreismodell berechnete Baukostenzuschuss für Batteriespeicher ist schließlich auch zur Finanzierung der Netzkosten geeignet und erforderlich. Würde man Batteriespeicher von Baukostenzuschüssen freistellen oder diese rabattieren, müssten die Anschlusskosten in entsprechender Höhe auf die Netzentgelte umgelegt und damit von der Gemeinschaft der Letztverbraucher getragen werden, während die wirtschaftliche Nutzung der Speicher, etwa durch Ausnutzung der Preisschwankungen auf den Spotmärkten (Spreads), allein dem Betreiber der Speicheranlage zugutekäme.

c) Zu Recht geht die Bundesnetzagentur schließlich davon aus, dass die Erhebung des nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschusses auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht festgestellten Unterschiede zwischen Betreibern von Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht. Der sachlichen Rechtfertigung der Gleichbehandlung steht nicht entgegen, dass der Baukostenzuschuss bei Batteriespeichern nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts in besonderer Weise standortsteuernd wirkt (siehe oben Rn. 13). Dass für den Betreiber eines Batteriespeichers ein starker Anreiz besteht, diesen an einem Ort mit niedrigem Leistungspreis und daher nicht in Netzgebieten mit großen Erzeugungskapazitäten aus regenerativen Energien anzuschließen (vgl. auch Holtkamp/Rothe, EnK-Aktuell 2024, 010466), führt nicht zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung von Batteriespeicherbetreibern mit anderen Letztverbrauchern, deren Möglichkeiten zur Standortwahl typischerweise geringer sind. Eine gewisse standortsteuernde Wirkung ist dem Leistungspreismodell immanent, weil der Leistungspreis örtlichen Schwankungen unterliegt. Sie betrifft nicht nur Batteriespeicher, sondern im Ausgangspunkt alle Anschlüsse, über die Energie bezogen und für die von der weiteren Beteiligten ein Baukostenzuschuss erhoben wird (vgl. Schulz-Gardyan/Blattvon Raczeck, N&R 2024, 103, 105). Auf Fehlanreize, die dadurch für Betreiber von Batteriespeichern möglicherweise entstehen, kommt es nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses nicht an. Er bezweckt nicht die Ansiedlung von Speichern in bestimmten Netzgebieten, die hierfür energiewirtschaftlich besonders geeignet erscheinen. Er wird vielmehr vom Betreiber des örtlichen Verteilernetzes erhoben, um zu verhindern, dass dort für Anschlüsse Überkapazitäten beantragt werden und trägt zur Finanzierung des lokalen Verteilernetzes bei. Diese Zwecke erfüllt er ungeachtet möglicher standortbezogener Effekte und steht daher in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Baukostenzuschuss verfolgten Zielen. Darauf, dass kein zielgerichteter Anreiz zur Errichtung von rein netzgekoppelten Batteriespeichern in räumlicher Nähe zu Erzeugungsanlagen gesetzt wird, kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht an. Die Beurteilung, ob ein solcher Anreiz in Abwägung mit allen anderen betroffenen Interessen und Belangen des Gesamtnetzes sowie der Übertragungs- und Verteilernetze sinnvoll wäre, ist von der Bundesnetzagentur vorzunehmen; Anhaltspunkte dafür, dass sie den ihr insoweit zuzubilligenden Spielraum überschritten hätte, sind nicht gegeben.

2. Der von der Antragstellerin angegriffene Beschluss der Bundesnetzagentur ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur die Einspeisung von Elektrizität durch Batteriespeicher in das Verteilernetz unberücksichtigt gelassen und Batteriespeicher damit gegenüber Erzeugungsanlagen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt hätte.

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen keine Ausnahme von dem Grundsatz geboten, dass die Erzeugung und die Einspeisung von Elektrizität durch eine Energieanlage getrennt zu betrachten sind. Es trifft zwar zu, dass Speicheranlagen in energiewirtschaftlichen Regelungen teilweise den Erzeugungsanlagen gleichgestellt beziehungsweise ungeachtet ihrer Doppelwirkung als Einheit betrachtet werden.

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EnWG können Übertragungsnetzbetreiber die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie auffordern, zur Entlastung von Netzengpässen die Entnahme beziehungsweise die Einspeisung anzupassen oder die Anpassung zu dulden (sogenannter Redispatch). Das ändert jedoch nichts daran, dass Entnahme und Einspeisung getrennte Vorgänge sind, die unterschiedliche Auswirkungen auf das Netz haben können (vgl. BGH, RdE 2010, 223 Rn. 9 f. - Pumpspeicherkraftwerke; zu § 18 StromNEV: BGH, Beschluss vom 26. November 2024 - EnVR 17/22, juris Rn. 24 - Batteriespeicher als Erzeugungsanlage). Ein Gebot zur einheitlichen Betrachtung von Speicheranlagen besteht daher nicht. Etwas anderes kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG entnommen werden, der Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie gesondert aufführt und nicht von Letztverbrauchern und Erzeugungsanlagen als mitumfasst ansieht. Die zusätzliche Nennung dient - ebenso wie in § 13a Abs. 1 Satz 1 EnWG - vor allem der Klarstellung (Sötebier in Bourwieg/ Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 13a Rn. 16). Dafür spricht auch, dass nach der Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 6. November 2015 ebenso Ladepunkte für Elektromobile aufgenommen wurden, was ausdrücklich der Klarstellung diente, dass sie Letztverbraucher sind und wie andere Letztverbraucher einen Anspruch auf Netzanschluss haben (BT-Drucks. 542/15, S. 136). Nichts anderes lässt sich auch dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Gesetzentwurf zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 29. Juni 2011 entnehmen, wonach Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit Erzeugungsanlagen gleichgestellt werden sollen, da sie zumindest dann, wenn die gespeicherte Energie an das Netz abgegeben wird, mit einer Erzeugungsanlage vergleichbar sind (BT-Drucks. 17/6365, S. 33). Die vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene Gleichstellung bezieht sich auf den Netzanschlussanspruch an sich. Eine Angleichung sämtlicher Anschlussbedingungen unabhängig von der Funktion der Anlage kann daraus nicht abgeleitet werden.

b) Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der veränderten energiewirtschaftlichen Lage nicht mehr nur Entnahmen, sondern auch Einspeisungen Auswirkungen auf den Netzausbau haben (können). Zwar zahlen Erzeuger von Elektrizität, die in das Netz einspeisen, grundsätzlich weder Baukostenzuschüsse noch allgemeine Netzentgelte (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 StromNEV; § 8 Abs. 3 KraftNAV; vgl. auch § 13 Abs. 2 EEG 2004; BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 149/06, RdE 2007, 306 Rn. 11; Hartmann/Blumenthal-Barby in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: Dezember 2024, § 11 NAV Rn. 60). Das stellt jedoch für Batteriespeicher nicht die mit dem Baukostenzuschuss intendierte Lenkungs- und Steuerungswirkung in Frage, die verhindern soll, dass der Batteriespeicherbetreiber als Anschlusspetent nicht benötigte Entnahmekapazitäten beantragt. Für den Baukostenzuschuss wird nach diesem Modell nur die Entnahmeleistung, nicht hingegen die Einspeiseleistung herangezogen. Im Hinblick auf ihre Einspeiseleistung werden Batteriespeicher dagegen mit Erzeugungsanlagen gleichbehandelt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.

Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2023 - VI-3 Kart 183/23 (V) - Verkündet am: 15. Juli 2025 Barth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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1 13 EEG
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1 5 StromStG
1 561 ZPO

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