Paragraphen in IX ZR 190/11
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 190/11 BESCHLUSS vom 9. November 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. November 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2012 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von dem Kläger als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen.
Einen ausreichend dargelegten Zulassungsgrund hat er verneint. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegt darin nicht. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. war für die Frage, ob ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande kam, unerheblich, weil das Zustandekommen des von der Zeugin P. für den Kläger abgeschlossenen Vertrages unstreitig ist. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf diesen Vertrag. Der nähere Inhalt des Vertrages ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 3 O 5065/08 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 30 U 514/10 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen