Paragraphen in 1 StR 419/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 73 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 419/24 BESCHLUSS vom 30. April 2025 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:300425B1STR419.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2025 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zu Lasten beider Angeklagter vor allem den erheblichen Beitrags- und Steuerschaden berücksichtigt. Der Senat schließt daher aus, dass es bei Außerachtlassung der lediglich ergänzend in den Blick genommenen etwaigen versicherungsrechtlichen Nachteile für die Arbeitnehmer noch niedrigere als die im Vergleich zum ersten Rechtsdurchgang deutlich abgemilderten Einzelund Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte.
Dass das Landgericht zu Gunsten beider Angeklagter sowohl bei der Bestimmung der Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) berücksichtigt hat, obwohl diese allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung dient und regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 125/23 Rn. 26), belastet diese nicht.
Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 22.03.2024 - 5/14 KLs - 7840 Js 247654/18 (7/23)
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1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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