Paragraphen in VI ZR 67/20
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2 | 145 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 67/20 BESCHLUSS vom 15. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:150621BVIZR67.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller und den Richter Böhm beschlossen:
Das gegen die Beklagte zu 1 gerichtete und das von dieser gegen die Klägerin betriebene Revisionsverfahren werden abgetrennt und an den hierfür zuständigen VIII. Zivilsenat abgegeben.
Gründe: 1 Da bezüglich der Revisionen mit Beteiligung der Beklagten zu 1 eine Zuständigkeit des erkennenden Zivilsenates nicht besteht und der VIII. Zivilsenat sich auf Anfrage bereit erklärt hat, die Sache insoweit zu übernehmen, ist es sachgerecht, diese Verfahren abzutrennen (§ 145 Abs. 1 ZPO) und an den VIII. Zivilsenat abzugeben. Die Parteien wurden angehört. Dass die Klägerin in der Berufungsinstanz hilfsweise zu ihrem gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Zahlungsantrag beantragt hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Neufahrzeug der aktuellen Produktion zu liefern, steht - anders als die Klägerin meint - einer Trennung der Revisionsverfahren unter Beteiligung der Beklagten zu 1 einerseits und der Beklagten zu 2 andererseits nicht entgegen. Zwar setzt eine Abtrennung gemäß § 145 ZPO voraus, dass die einzelnen Verfahrensteile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Gegenstand des abgetrennten Verfahrens in einem zulässigen Eventualverhältnis zum Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens steht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15, MDR 2015, 909 Rn. 13 mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hat beantragt, dass (auch) die Beklagte zu 2 nur dann zur Neulieferung verurteilt werden soll, wenn dem Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1 nicht stattgegeben wird. Hierin liegt im Hinblick auf die Beklagte zu 2 keine zulässige innerprozessuale Bedingung, sondern eine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, ZIP 2011, 707 Rn. 21; vom 17. März 1989 - V ZR 233/87, juris Rn. 11 f.; BAG, Beschluss vom 26. April 2018 - 8 AZN 974/17, NJW 2018, 2078 Rn. 5 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., vor § 128 Rn. 20 a.E. mwN). Denn jeder einfache Streitgenosse - wie vorliegend die Beklagten - ist gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1989 - V ZR 233/87, juris Rn. 12 mwN).
Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2019 - 27 O 230/17 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2020 - 14 U 26/19 -
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