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XI ZB 30/20

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 30/20 BESCHLUSS vom 19. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:190923BXIZB30.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen: Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 35 in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 und in Höhe der Summe der aus den Gründen ersichtlichen Einzelwerte auf 1.650.610 € festgesetzt.

Gründe: I.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 35 (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter) auf 1.616.190 € festgesetzt.

Mit Gegenvorstellung vom 18. Juli 2023 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, den Gegenstandswert zu überprüfen, da er in der von ihm beigefügten Tabelle einen anderen Wert errechnet, und die Einzelstreitwerte festzusetzen.

II.

Aufgrund der Gegenvorstellung ändert der Senat die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten dahingehend ab, dass der Gegenstandswert 1.650.610 € beträgt. Der Senat ist von den Einzelwerten ausgegangen, die sich aus der folgenden Übersicht ergeben und die eine Berechnung der Haftungsanteile der einzelnen Auftraggeber ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn. 9 und 12).

Musterkläger B1 B2 B3 B4 B5 B6 B7 B8 B9 B 10 B 11 B 12 B 13 B 14 B 15 B 16 B 17 B 18 B 19 B 20 B 21 B 22 B 23 B 24 B 25

50.200,00 € 52.700,00 € 31.520,00 € 22.280,00 € 51.450,00 € 17.210,00 € 17.210,00 € 12.140,00 € 50.200,00 € 50.200,00 € 16.460,00 € 22.280,00 € 50.200,00 € 79.120,00 € 42.560,00 € 16.460,00 € 21.280,00 € 52.700,00 € 21.280,00 € 103.400,00 € 12.140,00 € 22.280,00 € 12.140,00 € 22.280,00 € 154.100,00 € 12.140,00 €

B 26 B 27 B 28 B 29 B 30 B 31 B 32 B 33 B 34 B 35

30.920,00 € 306.200,00 €

32.420,00 € 40.560,00 € 50.200,00 € 30.920,00 € 40.560,00 € 52.700,00 € 50.200,00 €

Gesamtschuldner mit B 34 Mit diesen Einzelwerten sind im Beschluss vom 23. Mai 2023 die jeweiligen Kostenquoten ermittelt worden. Es ist nur bei der Addierung der Einzelwerte zur Ermittlung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten zu einem Rechenfehler gekommen, so dass dieser Gegenstandswert abzuändern war.

Die Einzelwerte weichen im Vergleich zu der vom Prozessbevollmächtigten vorgelegten Tabelle nach oben ab, weil das Landgericht Hamburg in den ausgesetzten Verfahren auf Gegenvorstellung die ursprünglichen Streitwerte mit Beschlüssen vom August, Oktober und November 2015 entsprechend abgeändert hat.

Ellenberger Matthias Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.04.2015 - 311 OH 2/15 OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2020 - 13 Kap 1/15 - Dauber

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