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35 W (pat) 14/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 14/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2012 005 700.6 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 17. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richterin Bayer und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter BPatG 152 08.05 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Gebrauchsmuster-Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2013 aufgehoben.

2. Die Eintragung des Gebrauchsmusters 20 2012 005 700 mit der Bezeichnung „Dämmplatten-Aufzugssystem“ in das Gebrauchsmuster-Register mit der Angabe des 9. Juni 2012 als Anmeldetag wird mit folgenden Unterlagen angeordnet:

Schutzansprüche 1 bis 6, Beschreibung (2 Seiten inklusive Bezugszeichenliste), Figuren 1 bis 3 (2 Blatt), alle Unterlagen eingereicht beim Bundespatentgericht am 23. Dezember 2013.

Gründe I.

Der Anmelder hat am 9. Juni 2012 beim Deutschen Patent-und Markenamt die Eintragung eines Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung

„Dämmplatten-Aufzugssystem“

beantragt.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2012 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts den Anmelder darauf hingewiesen, dass die Anmeldung noch Mängel aufweise. So sei der Schutzanspruch nicht zur Eintragung geeignet, weil dieser u. a. Angaben zur Verwendung, Funktion, Arbeitsweise und Vorteilen in beschreibungshafter Weise enthalte. Ferner entsprächen die eingereichten Zeichnungen nicht den Anforderungen gemäß §§ 4 und 7 Gebrauchsmusterverordnung. Dabei hat die Gebrauchsmusterstelle die einzelnen Mängel auch explizit aufgeführt. Sie forderte den Anmelder dazu auf, neue mängelfreie Unterlagen mit Schutzansprüchen einzureichen, die ausschließlich aus technisch-konstruktiven Merkmalen bestehen; dabei hat die Gebrauchsmusterstelle auch darauf hingewiesen, dass nur ursprüngliche, d. h. in den Unterlagen vom 9. Juni 2012 enthaltene Merkmale verwendet werden dürfen.

Der Anmelder hat mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 um eine zweite Fristverlängerung bis zum 15. Januar 2013 nachgesucht. Nachdem die Gebrauchs-musterstelle nach mehr als einem Monat nach Ablauf dieser Frist keinen Schriftsatzeingang feststellen konnte, hat sie mit Beschluss vom 25. Februar 2013 die Gebrauchsmusteranmeldung aus Gründen des o. g. Bescheides, dem nicht widersprochen worden sei, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2013, eingegangen beim Bundespatentgericht am 23. Dezember 2013, hat der Anmelder, jeweils in Reinschrift und zweifacher Ausfertigung, eine technische Beschreibung, Erläuterungen zu den Zeichnungen, Zeichnungen und Schutzansprüche 1 bis 6 bei Gericht eingereicht, die alle im Einklang stehen mit den richterlichen Hinweisen an den Anmelder vom 6. September 2013.

Der Anmelder beantragt nunmehr sinngemäß,

den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentund Markenamts vom 25. Februar 2013 aufzuheben und die Eintragung des Gebrauchsmusters mit den neu eingereichten Unterlagen anzuordnen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg.

Der Senat hat sich davon überzeugt, dass nunmehr Anmeldungsunterlagen vorliegen, in denen die beanstandeten Mängel behoben sind. Damit kann die Anmeldung mit den im Tenor angegebenen Unterlagen eingetragen werden (§ 8 Abs. 1 GebrMG).

Werner Bayer Richter Cl

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