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VIII ZB 94/14

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 94/14 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:111016BVIIIZB94.14.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe: I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis zu 1.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht, an das der Senat die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat, hat am 28. Juni 2016 in der Hauptsache entschieden und den Streitwert auf 1.326,71 € festgesetzt. Der (obsiegende) Beklagte bittet mit seiner persönlich eingelegten und am 14. September 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung um Überprüfung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Heraufsetzung auf 1.326,71 €.

II. 2 Die Gegenvorstellung des Beklagten hat keinen Erfolg. 3 1. Eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, juris Rn. 3; vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6 mwN). Es kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob - wie der Beklagte geltend macht - aufgrund einer mit seinem Prozessbevollmächtigten vereinbarten (geringfügig) höheren Vergütung besondere Umstände gegeben sind, die eine Beschwer wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten (vgl. OVG Bautzen, NVwZ-RR 2006, 654; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 OA 32/11, juris Rn. 7; OVG Greifswald, JurBüro 2014, 246 mwN).

2. Die Gegenvorstellung gibt jedenfalls in der Sache keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens von bis zu 1.000 € auf einen Betrag von 1.326,71 € zu ändern.

Der Beklagte hat, soweit hier von Interesse, widerklagend mit der isolierten Titelherausgabeklage Herausgabe eines Vollstreckungsbescheids über eine Hauptforderung von 904,58 € begehrt. Auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten angegebenen Resthauptsache von 61,88 € ist die Wertstufe bis zu 1.000 € nicht überschritten. Der Wert des zusätzlich herausverlangten Kostenfestsetzungsbeschlusses über 360,25 € ist gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht hinzuzurechnen, weil er eine Nebenforderung betrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 115/15, NJW-RR 2015, 1471 Rn. 2; vom 24. April 2012 - IX ZR 230/09, juris Rn. 2; vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsabwehrklage"; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 4 Rn. 25; MünchKommZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 4 Rn. 24).

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 06.05.2014 - 212 C 13143/13 LG München I, Entscheidung vom 02.10.2014 - 20 S 11662/14 -

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