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4 StR 244/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 244/25 BESCHLUSS vom 14. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2025:140825B4STR244.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2025 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juli 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Dezember 2024 mit Beschluss vom 30. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO vom 11. August 2025, mit der er die Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die „fehlende Begründung“ des Senatsbeschlusses und die unterbliebene Mitteilung von Verfahrensstoff geltend macht.

1. Die statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder Verfahrensstoff zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu dem er nicht gehört wurde, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

a) Der Umstand, dass der angegriffene Beschluss – im Nachgang zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts – keine Begründung enthält, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Eine solche Begründungspflicht besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht (vgl. BVerfG, NJW 2006, 136; BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – 4 StR 75/24 Rn. 4; Beschluss vom 24. April 2014 – 4 StR 479/13 Rn. 4). Der Senat hat das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers inklusive seiner Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Kenntnis genommen und bedacht, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Durch die abgegebene Gegenerklärung musste sich der Senat ebenfalls nicht veranlasst sehen, seinem Beschluss eine Begründung beizugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – 1 StR 223/23 Rn. 4).

b) Darüber hinaus ist es kein Gehörsverstoß, dass dem Verteidiger des Verurteilten die zu dem Rechtsmittel des Mitrevidenten erstellte Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht mitgeteilt wurde. Gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO ist dem Beschwerdeführer nur die Zuschrift nach § 349 Abs. 2 StPO zur Kenntnis zu bringen, die sich auf seine Revision bezieht. Hierdurch erhält er rechtliches Gehör und kann gegebenenfalls seine früheren (sachlich-rechtlichen) Ausführungen ergänzen und zu den Bedenken gegen den Erfolg seines Rechtsmittels Stellung nehmen (vgl. BT-Drucks. IV/178 S. 44; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 18; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 17). Die eigenständige Revision des Beschwerdeführers, die er binnen der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zu begründen hatte, wird hingegen von den Revisionsrügen des Mitrevidenten und deren Behandlung durch den Generalbundesanwalt nicht berührt. Daran vermag auch ein sachlicher Zusammenhang beim Schuld- und Rechtsfolgenausspruch nichts zu ändern.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – 4 StR 75/24 Rn. 5).

Quentin Momsen-Pflanz Maatsch Scheuß Gödicke Vorinstanz: Landgericht Münster, 11.12.2024 ‒ 8 KLs 8/24 (44 Js 726/20)

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