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4 StR 324/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 324/23 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2023:241023B4STR324.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2023 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das – auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO gestellte – Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, ist mangels Fristversäumnis unzulässig. Nach dem anwaltlich versicherten Vorbringen in dem Wiedereinsetzungsgesuch handelte jener Rechtsanwalt, der das Rechtsmittel unter Wahrung der Formerfordernisse der §§ 32a, d StPO eingelegt hat, als allgemeiner Vertreter des urlaubsabwesenden Pflichtverteidigers im Sinne von § 53 BRAO. Da der Vertreter auch selbst (Mit-)Verantwortung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BRAO; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 164/23 Rn. 4 mwN) für die von ihm einfach signierte Revisionsschrift übernommen hat, bestehen mithin keine Bedenken (mehr) gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Der unbedingt gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist damit nicht gegenstandslos, sondern – weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet – unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 4 StR 179/23 Rn. 2; Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 22).

2. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann über die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, denn in den weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach dieser Vorschrift enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 3 StR 94/23; Beschluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 408/22 Rn. 10; Beschluss vom 30. September 2021 – 2 StR 354/20 Rn. 3).

Quentin Scheuß Bartel Rommel Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Zweibrücken, 14.06.2023 ‒ 6 KLs 4162 Js 3814/21 (2)

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