Paragraphen in 4 StR 424/12
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 304 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 424/12 BESCHLUSS vom 30. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2013 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 15. Juni 2012 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 20. Januar 2013 Gegenvorstellung erhoben.
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos, weil gegen den angegriffenen Beschluss ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und der Senat seine Entscheidung nicht mehr ändern kann (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94).
Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies wird vom Verurteilten auch nicht behauptet.
Auf eine Mitteilung, welche Änderungen der Gerichtsbesetzung seit der ersten Entscheidung stattgefunden haben, besteht kein Anspruch. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Roggenbuck Franke Bender Quentin Reiter
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