Paragraphen in V ZB 125/15
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 125/15 BESCHLUSS vom
13. Dezember 2016 in der Zwangsversteigerungssache ECLI:DE:BGH:2016:131216BVZB125.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Der Beschluss vom 22. September 2016 wird wegen zwei Schreibfehlern gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 1 muss es in der sechsten Zeile statt “…Urteil des Gerechtshofs-Gravenhagge (Niederlande)…“
heißen:
„…Urteil des Gerechtshof ’s-Gravenhage
(Niederlande)…“
In Rn. 13 muss es in der vierten Zeile statt „…Urteil des Gerechtshofs Gravenhagge…“ heißen: „….Urteil des Gerechtshof ’s-Gravenhage…“
Stresemann Haberkamp Brückner Hamdorf Kazele Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2015 - 23 K 45/14 LG Bonn, Entscheidung vom 17.07.2015 - 6 T 43/15 -
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