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II ZR 193/17

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 193/17 BESCHLUSS vom 10. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:100418BIIZR193.17.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher sowie die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 31. Mai 2017 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 18.700 €

Gründe: 1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht über 20.000 € liegt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 18.700 € liegt. 2 1. In die Bemessung der Beschwer ist zunächst der abgewiesene Zahlungsantrag mit seinem vollen Betrag (17.100 €) einzustellen. 3 2. Der Feststellungsantrag ist nach dem Vorbringen der Klägerin nur mit 1.600 € zu bewerten.

a) Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist eine Freistellungsverpflichtung. Mangels konkreter Bezifferung ist maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme des Freistellungsgläubigers voraussichtlich erfolgen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - XII ZR 5/94, NJW-RR 1995, 197; Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZR 81/17, juris Rn. 4). Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Juni 2017 - II ZR 123/16, juris Rn. 7).

b) Nach dem Klägervortrag ist der verfolgte Feststellungsantrag mit 1.600 € zu bewerten, weil nicht in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen von 3.900 € mit einer Inanspruchnahme der Klägerin zu rechnen ist. Diese benennt zur Darlegung lediglich pauschal §§ 30, 31 GmbHG und § 172 Abs. 4 HGB. Auf der Grundlage ihres weiteren Vorbringens ist indes allein ein Rückgriffsanspruch im Hinblick auf eine Außenhaftung der Klägerin denkbar, der angesichts der erhaltenen Ausschüttungen zwar entstanden sein könnte, der der Höhe nach aber auf die Haftsumme beschränkt wäre. Nach den Regelungen in § 3 Nr. 2 und Nr. 9 des Gesellschaftsvertrags ist davon auszugehen, dass die Haftsumme nur 10 % der Kommanditeinlage, hier also 2.000 € beträgt. Der Wert des Feststellungsbegehrens beträgt danach lediglich 1.600 €. Aus welchem Grund ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des 2.000 € übersteigenden Betrags der Ausschüttungen, die sich die Klägerin beim Zahlungsantrag schadensmindernd anrechnen lässt, in Betracht kommen sollte, auch auf Grund einer entsprechenden Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1973 - II ZR 25/70, BGHZ 60, 324, 328 ff.), ist nicht ersichtlich.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,

nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Drescher Bernau Wöstmann V. Sander Born Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2016 - 334 O 319/15 OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2017 - 8 U 78/16 -

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