2 StR 339/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 339/24 BESCHLUSS vom 1. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:010725B2STR339.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2025 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2023 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen, nach der zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt worden ist.
2. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Auch die auf die Sachrüge veranlasste weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
3. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 Euro und der Gesamtstrafe zur Folge. Der Ausspruch über die Kompensation bleibt hiervon unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 1 StR 242/14, NStZ 2015, 352, 353).
4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten – nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden – Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Zimmermann Zeng Herold Meyberg Vorinstanz: Landgericht Köln, 28.09.2023 - 111 Ks 13/20 91 Js 48/19