Paragraphen in III ZR 210/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 103 | GG |
1 | 47 | VwGO |
1 | 321 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 103 | GG |
1 | 47 | VwGO |
1 | 321 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 210/22 BESCHLUSS vom 11. September 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:110924BIIIZR210.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin (Schriftsätze vom 7. und 28. Juni 2024 sowie vom 1. Juli 2024) gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Rüge erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die Klägerin an ihrer in den Vorinstanzen und im dritten Rechtszug erfolglos gebliebenen Rechtsauffassung festhält, ohne entscheidungserhebliches Vorbringen als übergangen aufzeigen zu können.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - III ZR 140/15, juris Rn. 2 und vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, juris Rn. 2).
Da der Senat das Vorbringen der Klägerin vollumfänglich berücksichtigt hat und lediglich deren Rechtsansicht zur Entschädigungspflicht nicht gefolgt ist, scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. Auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren III ZR 134/22 wird ergänzend verwiesen.
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, der Senat habe ihren Vortrag zur materiellen Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. Juni 2020 nebst Änderungsverordnungen (NZBB 17) in gehörswidriger Weise übergangen, trifft dies aus folgenden, dem Senatsbeschluss vom 16. Mai 2024 zugrundeliegenden Erwägungen nicht zu:
§ 16 Abs. 4 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. I S. 365) sah vor, dass Reisende aus Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner überschreitet, in Hotels nur beherbergt werden dürfen, wenn sie durch einen aktuellen negativen Corona-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, belegen können, dass von ihnen keine Ansteckungsgefahr ausgeht. Es trifft zu, dass im Herbst 2020 vergleichbare Regelungen in anderen Ländern von mehreren Oberverwaltungsgerichten im Rahmen von einstweiligen Anordnungen gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt worden sind.
Im vorliegenden Fall stand der Zulassung der Revision bereits entgegen, dass in der Beschwerdebegründung (NZBB 17) kein Zulassungsgrund dargelegt wird. Ungeachtet dessen geht der Einwand der Beschwerde auch in der Sache fehl, weil derartige Beherbergungsverbote entgegen den in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen oberverwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen von dem weiten Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt und damit rechtmäßig waren (siehe auch Senatsbeschlüsse vom heutigen Tage in den Parallelverfahren III ZR 135/22 und III ZR 69/23).
Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2022 - 303 O 87/20 OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2022 - 1 U 47/22 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 103 | GG |
1 | 47 | VwGO |
1 | 321 | ZPO |
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