RiZ 2/16
BUNDESGERICHTSHOF RiZ 2/16 BESCHLUSS vom 13. Juni 2024 in dem Prüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:130624BRIZ2.16.0 Das Dienstgericht des Bundes hat am 13. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp als Einzelrichter beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist im Prüfungsverfahren von den Rechtsanwälten H L
und Dr. G G vertreten worden. Die den beiden Rechtsanwälten erteilten Prozessvollmachten sind von der Antragstellerin jeweils widerrufen und die Mandatsverhältnisse sind beendet worden.
Rechtsanwalt Dr. G hat mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2019 um Mitteilung des Gebührenwertes gebeten; Rechtsanwalt L hat unter dem
26. September 2020 schriftsätzlich die Festsetzung des Streitwerts zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenbestimmung beantragt.
II.
Die Anträge sind nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässig. Da kein Streitwert auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes festzusetzen war, weil im Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz nicht erhoben werden (vgl. § 1 GKG), ist das Verfahren nach § 33 RVG eröffnet. Die Vergütung ist gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig. Über einen Festsetzungsantrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191). Diese Regelung findet Anwendung auch auf das Dienstgericht des Bundes, einen besonderen Senat des Bundesgerichtshofs (§ 61 Abs. 1 DRiG), der gemäß § 61 Abs. 4 DRiG als Zivilsenat im Sinne des § 132 GVG gilt. Durch die senatsinterne Regelung der Geschäftsverteilung sind die in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Entscheidungen im Dienstgericht des Bundes dem Vorsitzenden zugewiesen.
III.
In der Sache selbst ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 € festzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Das entspricht der regelmäßigen Praxis des Senats (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 29. Dezember 2023 - RiZ(B) 1/21, juris; Beschluss vom 26. Mai 2017 - RiZ(R) 2/14, juris Rn. 2; Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, juris Rn. 28, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 181, 286). Veranlassung, den Wert auf einen hiervon abweichenden Betrag festzusetzen, besteht nicht. Das gilt insbesondere auch in Ansehung des Umstands, dass in dem Verfahren über eine Vielzahl von Prüfungsanträgen zu befinden war, die sich - wie der Senat mit Urteil vom 1. März 2022 - RiZ 2/16, juris näher ausgeführt hat - insgesamt als unzulässig erwiesen und die dadurch, dass sie in ihrem Kern die Frage der Senatszuweisung der Antragstellerin beim Bundesfinanzhof betrafen, bei wertender Betrachtung zu einem einzigen Gegenstand verklammert sind.
Pamp