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4 StR 467/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 467/20 BESCHLUSS vom 14. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:140421B4STR467.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision verfolgt der Nebenkläger das Ziel der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung statt wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Revision ist zulässig. Die Anschlusserklärung des Nebenklägers war wirksam, da der Nebenklägervertreter zu deren Abgabe bevollmächtigt war. Zwar konnte der Betreuer des Nebenklägers aufgrund seiner Bestellung durch das Betreuungsgericht den Nebenklägervertreter zur Anschlusserklärung nicht beauftragen, da die Wahrnehmung der Rechte des Nebenklägers als Verletzter einer Straftat in einem Strafverfahren grundsätzlich einer gesonderten Übertragung durch das Betreuungsgericht bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91), diese jedoch zum Zeitpunkt der Beauftragung des Nebenklägervertreters nicht vorlag. Indes hat der Nebenklägervertreter glaubhaft gemacht, dass ihn auch der Nebenkläger selbst mit der Wahrnehmung seiner Rechte im vorliegenden Strafverfahren beauftragt hatte.

2. Die Revision ist allerdings unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible Rommel Bender Quentin Lutz Vorinstanz: Arnsberg, LG, 22.05.2020 ‒ 360 Js 156/18 2 KLs 19/19

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