• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 277/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 277/21 BESCHLUSS vom 9. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:091221B4STR277.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2021 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19. November 2020 wird a) im Fall II.1 der Urteilsgründe der Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens von der Strafverfolgung ausgenommen; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig ist, und bb) im Ausspruch über die in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nach einer Verfolgungsbeschränkung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II.1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen auf die Tatvorwürfe der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a) StGB, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und des vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 Abs. 1 PflVG. Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen eines tateinheitlich begangenen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Feststellungen der Strafkammer zu der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründenden Absicht auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung beruhen. Das Landgericht hat lediglich ein objektiv tatbestandsmäßiges Fahrverhalten des Angeklagten beweiswürdigend belegt, nicht jedoch, dass es dem Angeklagten bei seinem Handeln darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht vor der Polizei die nach den situativen Gegebenheiten höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20).

2. Die Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Bei ihrer konkurrenzrechtlichen Bewertung hat die Strafkammer übersehen, dass bei einer Beförderung von Rauschgift zu Handelszwecken weitere Gesetzesverstöße, die der Täter durch das Führen des Transportfahrzeugs verwirklicht, wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 StR 590/18 mwN).

3. Der Senat ändert den Schuldspruch zu diesem Tatkomplex mit Blick auf die Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO und die konkurrenzrechtliche Bewertung in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung entzieht den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe die Grundlage.

Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen, insbesondere zum Wirkstoffgehalt des Marihuanas (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 – 3 StR 53/21 Rn. 4; vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11,

NStZ 2012, 339; vom 20. Juni 2017 – 1 StR 227/17) treffen, soweit diese nicht mit den bisherigen in Widerspruch stehen.

Die Anordnung der isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3, § 69 Abs. 1 StGB kann ebenfalls bestehen bleiben. Sie stützt sich auf die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Angesichts der Vielzahl der im Verlauf der Fluchtfahrt begangenen gravierenden Verkehrsverstöße und der – unabhängig von deren rechtlichen Bewertung als verbotenes Kraftfahrzeugrennen – dadurch dokumentierten Bereitschaft des Angeklagten, sich zur Vermeidung einer Verkehrskontrolle in schwerwiegender Weise über seine Pflichten als Kraftfahrer hinwegzusetzen, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht auf Grundlage der geänderten rechtlichen Bewertung eine kürzere Sperrfrist bestimmt hätte.

Quentin Bender Bartel Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 19.11.2020 - 1 KLs 315 Js 14276/20

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 277/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 154 StPO
2 69 StGB
2 315 StGB
2 349 StPO
1 6 PflVG
1 52 StGB
1 4 StPO
1 265 StPO
1 353 StPO
1 354 StPO
1 21 StVG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 6 PflVG
1 52 StGB
2 69 StGB
2 315 StGB
1 4 StPO
3 154 StPO
1 265 StPO
2 349 StPO
1 353 StPO
1 354 StPO
1 21 StVG

Original von 4 StR 277/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 277/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum