• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

X B 137/11

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.12.2012, X B 137/11 Klärungsfähige Rechtsfrage im Rahmen einer NZB - Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schätzung Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) benannte Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Kläger sind der Auffassung, die Frage, ob die Finanzämter im Rahmen einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen jedenfalls bei Selbstständigen und Freiberuflern verpflichtet seien, die Höhe von Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen zu schätzen, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden und habe grundsätzliche Bedeutung.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses Vorbringen die Darlegungsanforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt, da die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage verlangt, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

b) Dieses kann jedoch dahingestellt bleiben, da die von den Klägern formulierte Rechtsfrage im Streitfall nicht klärungsfähig wäre. Ob die für die Zulassung maßgebliche Rechtsfrage im anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist, bestimmt sich danach, ob die Frage für das Finanzgericht (FG) entscheidungserheblich war. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen (z.B. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720, m.w.N.). Diese Erforderlichkeit ist im Streitfall nicht gegeben.

c) Das FG hatte zu entscheiden, ob der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 16. März 2009 nichtig ist. Diese Frage hat das Gericht auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eindeutig verneint, weil eine Willkür- oder Strafschätzung durch das Finanzamt nicht erkennbar sei.

Die weiteren Ausführungen des FG zur möglichen Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), im Rahmen einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ebenfalls Sonderausgaben, insbesondere Vorsorgeaufwendungen, zu schätzen, sind demgegenüber nicht entscheidungserheblich. Sie haben keinerlei Bedeutung für die Feststellung, der Einkommensteuerbescheid 2007 sei bestandskräftig und nicht nichtig. Selbst wenn nämlich eine dementsprechende Verpflichtung des FA zur Schätzung der Vorsorgeaufwendungen gegeben gewesen wäre, hätte deren Nichtbeachtung lediglich die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Steuerbescheides zur Folge gehabt.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in X B 137/11

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 116 FGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 116 FGO

Original von X B 137/11

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von X B 137/11

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum