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1 StR 79/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 79/15 BESCHLUSS vom 25. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Nebenbeteiligte A.

ECLI:DE:BGH:2015:251115B1STR79.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenbeteiligten A.

GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. September 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der sie betreffenden Verfallsentscheidung wie folgt geändert wird:

Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von

48.775,47 Euro, den die Nebenbeteiligte A.

GmbH aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der ein „Verstoß gegen die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 und § 273 Abs. 1a StPO" gerügt wird, erweist sich bereits als unzulässig.

Entgegen der mehrdeutigen Bezeichnung durch die Revision ergeben deren Ausführungen noch hinreichend deutlich (vgl. hierzu BGH, Urteil vom

22. Juli 2015 – 2 StR 389/13), dass nicht etwa die Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gerügt werden soll – zumal ein sogenanntes Negativattest ausweislich des Protokolls erteilt worden ist –, sondern eine „fehlerhafte und unvollständige Protokollierung“ nach Beginn der Hauptverhandlung stattgefundener Gespräche.

Hierzu trägt die Revision vor, dass „zwischen dem Vertreter der Verfallsbeteiligten und den sonstigen Beteiligten Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO bzgl. des Verfalls stattgefunden haben, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen“ sei, was das Protokoll nicht mitteile. Es hätten Verständigungsgespräche stattgefunden, an denen auch der Vertreter der Nebenbeteiligten teilgenommen habe. Jener habe eine Verständigung über den Verfall angeregt und „materiell-rechtliche Ausführungen“ gemacht. Im Anschluss an diese Gespräche finde sich im Protokoll lediglich der gerichtliche Hinweis, dass Verfallsentscheidungen nicht Gegenstand der Verständigung sein werden, was im Rahmen des gerichtlichen Verständigungsvorschlags als Hinweis abermals protokolliert worden sei. Hingegen teile das Protokoll nicht mit, dass die angeregte Verständigung über die Verfallsentscheidung nicht zustande gekommen sei.

Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.

1. Soweit die Revision eine Verletzung der Protokollierungspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO rügt, gilt dies schon deswegen, da sie nicht vorträgt, was in der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 4 StPO mitgeteilt worden ist. Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Protokoll u.a. die Beachtung der in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Mitteilungen wiedergeben. Sollte entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Erörterung, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hat, nach Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht oder nur unzureichend bekannt gemacht und damit die Informationspflicht nicht beachtet worden sein, so ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls kein zusätzlicher Rechtsfehler. Ein "Fehlen der Protokollierung" liegt gerade nicht vor (BGH, Beschlüsse vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14 und vom 15. April 2014 – 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418 f.).

2. Soweit die Revision eine Verletzung der Mitteilungspflichten in Bezug auf den Nebenbeteiligten betreffende Verständigungsgespräche geltend machen möchte, ist der Revisionsvortrag ebenfalls nicht ausreichend, um beurteilen zu können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO besteht nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in denen also ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065). Für die Beurteilung der Frage, ob der Mitteilungspflicht genügt wurde, ist deshalb von maßgebender Bedeutung, welchen Inhalt die zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefundenen Erörterungen hatten (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2015 – 1 StR 590/14 und vom 29. April 2014 – 3 StR 24/14, NStZ 2014, 529). An Angaben hierzu fehlt es. Diese wären umso mehr erforderlich gewesen, als dass das Protokoll ausweist, das Gericht habe eine Verständigung mit der Nebenbeteiligten grundsätzlich abgelehnt, während zum Inhalt der Verständigungsgespräche mit anderen Verfahrensbeteiligten detailliert protokolliert worden ist.

Graf Radtke Jäger Bär Cirener

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