Paragraphen in 5 StR 503/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 503/21 BESCHLUSS vom 16. März 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:160322B5STR503.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 909,57 Euro gesamtschuldnerisch haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke von Häfen Köhler Werner Resch Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 14.10.2021 - 7 KLs 710 Js 3895/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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