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2 StR 580/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 580/17 BESCHLUSS vom 20. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:200218B2STR580.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 931,05 € angeordnet ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls sowie Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es angeordnet, dass ein Betrag in Höhe von 931,05 € der Einziehung von Wertersatz unterliegt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben.

Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, die sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB richtet, hat das Landgericht zwar zutreffend den Wert der erlangten Gegenstände auf mindestens 931,05 Euro errechnet, jedoch hat es nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; Beschlüsse vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 und vom 22. März 2016 – 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413).

Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und die Bezeichnung der Maßnahme im Urteilstenor – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – klargestellt. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert.

Schäfer Bartel Wimmer Grube Schmidt

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