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VIII ZA 7/24

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 7/24 BESCHLUSS vom 5. August 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:050825BVIIIZA7.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Matussek beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Mai 2025, mit welchem (unter anderem) deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 67 - vom 14. März 2024 (67 S 269/23) mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine "anwaltliche Nachbegründung" ihrer Anhörungsrüge und für die "Beantragung einer Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde" werden zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Der (erneute) Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können.

Gründe:

1. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 - welche sie im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren ohne die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einlegen konnten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 19. April 2023 - V ZA 22/22, juris Rn. 2; vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 4; jeweils mwN) ist unzulässig. Denn das Rügevorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, da ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), nicht dargetan ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 7/23, juris Rn. 3; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 4).

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss das Vorbringen der Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 10; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 16; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, juris Rn. 10; jeweils mwN).

2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine "anwaltliche Nachbegründung" ihrer Anhörungsrüge ist mangels Erfolgsaussicht des Begehrens (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zurückzuweisen.

Eine wirksame "Nachbegründung" der von den Beklagten am letzten Tag der Frist erhobenen Anhörungsrüge scheidet aus. Denn gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Innerhalb dieser Frist ist auch die erforderliche Begründung einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 - V ZR 82/24, juris Rn. 4; BAG, NJW 2010, 2830 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 321a Rn. 14; Musielak/Voit/Wolff, ZPO, 22. Aufl., § 321a Rn. 9). Da es sich hierbei um eine Notfrist handelt, ist eine Verlängerung ausgeschlossen (§ 224 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Halbs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08, NJW-RR 2009, 1712 Rn. 12; Beschluss vom 15. Januar 2025 - V ZR 82/24, aaO).

3. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beantragung einer Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist in die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird ebenfalls mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zurückgewiesen. Denn eine Verlängerung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO scheidet aus (§ 224 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1980 - IX ZR 67/77, VersR 1980, 582; MünchKommZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 234 Rn. 3; Musielak/Voit/Grandel, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 1).

4. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.

5. Der - bezüglich der Beklagten zu 1 und zu 3 erneute - Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie bereits im Senatsbeschluss vom 13. Mai 2025 ausgeführt - aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Dr. Bünger Wiegand Kosziol Dr. Matussek Dr. Liebert Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 20.09.2023 - 11 C 99/20 LG Berlin II Littenstraße, Entscheidung vom 14.03.2024 - 67 S 269/23 -

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