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VIa ZR 487/22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIa ZR 487/22 URTEIL in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:270525UVIAZR487.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 9. Mai 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterinnen Möhring, Dr. Brenneisen, die Richter Messing, Dr. F. Schmidt und die Richterin Pastohr für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2022 aufgehoben, hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Erledigung allerdings nur insoweit, als das Berufungsgericht die Berufung nicht wegen der Deliktszinsen zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Januar 2016 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi Q5 3.0 TDl, der mit einem V6-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger die Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung, weitere Schäden zu ersetzen, sowie der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Übrigen begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im Umfang des Urteilausspruchs zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im Umfang der Revisionszulassung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere daran, dass der Kläger nicht ausreichend zu einer sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte vorgetragen habe. Es reiche zur Begründung des Vorwurfes der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für einen Fahrzeughersteller handelnden Personen nicht aus, dass sie den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ("Thermofenster") ausgestattet und in den Verkehr gebracht hätten. Der klägerische Vortrag sei nicht geeignet, auf eine dem Motor EA 189 vergleichbare Umschaltlogik zu schließen. Der Kläger habe auch keine sonstigen Umstände dargelegt, die für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten in Bezug auf sein Fahrzeug sprächen.

Ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises könne auch nicht aus anderen Vorschriften abgeleitet werden. Insbesondere bestehe kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich dieser Regelungen.

II.

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27).

Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach

§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

Möhring F. Schmidt Brenneisen Pastohr Messing Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 18.03.2021 - 6 O 163/20 OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.03.2022 - 4 U 51/21 - VIa ZR 487/22 Verkündet am: 27. Mai 2025 Bürk, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Häufigkeit Paragraph
5 823 BGB
2 826 BGB
2 563 ZPO
1 6 BGB
1 27 BGB
1 31 BGB
1 128 ZPO
1 561 ZPO
1 562 ZPO

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