Paragraphen in 5 StR 483/25
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| 4 | 244 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 483/25 BESCHLUSS vom 4. November 2025 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:041125B5STR483.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 14. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in den Fällen II.1 und II.2 hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen brach der Angeklagte in diesen Fällen jeweils in eine Gartenlaube ein, aus der er anschließend Gegenstände entwendete, um sie für sich zu verwenden; in einer der Lauben ließ er sich eine Zeit lang „häuslich nieder“. Die in einer Kleingartenanlage in B. gelegenen Lauben waren jeweils mit Schlafplätzen, Koch- und Sitzgelegenheiten sowie sanitären Anlagen ausgestattet und dienten den Parzelleninhabern jedenfalls in den Sommermonaten auch tatsächlich als Unterkunft.
Die Strafkammer hat die jeweils eingerichteten und als Wohnstätte funktionstüchtigen Lauben als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen. Dem stehe weder entgegen, dass ein Übernachten nach der Verordnung der Kleingartenanlage unzulässig sei, noch, dass die Lauben nicht auch zur Tatzeit in den Wintermonaten tatsächlich als Schlafgelegenheit genutzt worden seien.
Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Denn Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2017 – 5 StR 361/17, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 4 mwN; vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16, NJW 2017, 1186). Der Zweck der Stätte ist maßgebend, nicht ihr tatsächlicher Gebrauch (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 3 StR 526/19, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 5). Ob öffentlich- oder privatrechtliche Vorschriften – wie hier die Verordnung der Kleingartenanlage – der Raumwidmung als Wohnstätte entgegenstehen, ist gleichfalls nicht entscheidend. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes bestimmt nur, dass eine Laube nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf.
Der Wohnungsbegriff bedarf auch ausgehend vom Schutzzweck dieser Strafnorm (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16, NJW 2017, 1186, 1187) keiner weitergehenden Einschränkung. Eingerichtete, der Unterkunft von Menschen dienende Gartenlauben wie hier bieten einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz und vermitteln eine räumliche Privatund Intimsphäre. Dass es sich bei ihnen nicht um dauerhaft zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten handeln muss, ergibt sich aus § 244 Abs. 4 StGB. Ob Gartenhäuser Wohnungen sind, ist daher jeweils Tatfrage (vgl. Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 45; vgl. aber auch unter Berufung auf AG Saalfeld, Urteil vom 27. Januar 2004 – 675 Js 15258/03 2 Ds jug., NStZ-RR 2004,141: Fischer, StGB,
72. Aufl., § 244 Rn. 47a; BeckOK StGB/Wittig, 66. Ed., § 244 Rn. 22.1; HK-GS/Duttge, 5. Aufl., StGB § 244 Rn. 28; TK-StGB/Bosch, 31. Aufl., StGB, § 244 Rn. 30; SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 244 Rn. 40).
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 14.04.2025 - 511 KLs 2/25 233 Js 1229/23
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| 4 | 244 | StGB |
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