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19 W (pat) 7/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/11

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 019 421.5-32 (hier: Anhörungsrüge)

hat der 19. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 10. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller BPatG 152 08.05 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Anmelders gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 29. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe I.

Mit Beschluss vom 16. September 2010 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts die am 29. April 2009 eingereichte Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs sei technisch nicht brauchbar und damit dem Patentschutz nicht zugänglich.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders hat der erkennende Senat des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 unter Bestätigung der Auffassung der Prüfungsstelle zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss des Senats wendet sich der Anmelder mit Schriftsatz vom 20. November 2012, eingegangen beim Bundespatentgericht am 21. November 2012. Er macht im Wesentlichen geltend, dass - entgegen einer Auskunft vom Patentamt - im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht keine Anhörung stattgefunden habe, er vielmehr den Beschluss des Gerichts erhalten habe, ohne überhaupt angehört worden zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen und verwiesen.

II.

Die Eingabe des Anmelders vom 20. November 2012 ist als Anhörungsrüge gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321a ZPO zu werten, da darin inhaltlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt wird.

Die Rüge ist unzulässig. Das Gesetz sieht eine solche nur vor, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist (§ 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs eröffnen jedoch gegen Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, so dass eine Anhörungsrüge hier ausscheidet (vgl. BPatG BlPMZ 2007, 268 – Anhörungsrüge).

Die Rüge wäre darüber hinaus auch unbegründet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Gericht konnte entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung schreibt das Gesetz verbindlich nur vor, wenn einer der Beteiligten sie beantragt (§ 78 Nr. 1 PatG) oder vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 78 Nr. 2 PatG). Im Übrigen steht es im freien Ermessen des Gerichts, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn es sie für sachdienlich erachtet (§ 78 Nr. 3 PatG). Einen Antrag auf mündliche Verhandlung hat der Anmelder nicht gestellt und eine Beweiserhebung hat ebenfalls nicht stattgefunden. Nachdem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Beschluss der Prüfungsstelle nicht bzw. nicht wesentlich geändert hat und keiner weiteren Aufklärung bedurfte, lässt ferner das Absehen von einer mündlichen Verhandlung keinen Ermessensverstoß erkennen. Der Anmelder hatte zudem vor Erlass des Gerichtsbeschlusses im schriftlichen Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Beschwerde zu begründen und seine Auffassung darzulegen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.

Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz J. Müller Pü

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