Paragraphen in 6 StR 294/22
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 294/22 BESCHLUSS vom 6. September 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. März 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung von 4,80 Gramm psilocinhaltigen Pilzen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Wenske Fritsche Resch Vorinstanz: Landgericht Cottbus, 21.03.2022 - 21 KLs 2/22 ECLI:DE:BGH:2022:060922B6STR294.22.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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