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1 StR 51/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 51/16 BESCHLUSS vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:150316B1STR51.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 29. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 1. September 2015 wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Schreiben vom 22. September 2015, beim Landgericht eingegangen am 1. Oktober 2015, kündigte der Angeklagte ein anwaltliches Schreiben an, das sich gegen die Nichtanordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB richten sollte. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015, beim Landgericht eingegangen am 5. Oktober 2015, legte er „Beschwerde“ gegen das Urteil vom 1. September 2015 ein.

Die Strafkammer hat dieses Schreiben als Einlegung der Revision ausgelegt und die Revision mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt worden war. Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 5. November 2015 zugestellt.

Mit Schreiben vom 15. November 2015, beim Landgericht Bayreuth eingegangen am 18. November 2015, legte der Angeklagte „Einspruch gegen die ganse Verhandlung“ vor dem Landgericht ein. Er beanstandete erneut, dass die Maßregel des § 64 StGB nicht angeordnet worden sei und führte aus, er habe die Frist zur Einlegung der Revision nur verstreichen lassen, weil ihm der Vorsitzende zugesichert hätte, dass die Unterbringung nach § 64 StGB auf die Strafe angerechnet werde.

Nachdem ihm die Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit Schreiben vom 15. Februar 2016 eine beglaubigte Abschrift des Antrags des Generalbundesanwalts zur eventuellen Stellungnahme übersandt hatte, teilte der Angeklagte mit Schreiben vom 1. März 2016 mit, er lege Einspruch gegen dieses Schreiben ein. In seiner Stellungnahme hatte der Generalbundesanwalt beantragt, den Antrag des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen.

2. Das Schreiben vom 15. November 2015 ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StGB auszulegen und nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. Zum einen hat der Angeklagte ausdrücklich angegeben, er habe die Einlegungsfrist bewusst verstreichen lassen, zum anderen sind auch die formellen Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 45 StPO nicht erfüllt.

Der Antrag wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO eingelegt, so dass er als unzulässig zu verwerfen war.

Graf Jäger Cirener Fischer Bär

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