Paragraphen in I ZB 70/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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6 | 68 | GKG |
4 | 66 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 70/16 BESCHLUSS vom 1. September 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:010916BIZB70.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den Richter Prof. Dr. Koch als Einzelrichter beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 10. Zivilkammer - vom 24. Juni 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 550 €.
Gründe:
I. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24. Juni 2016 den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf bis 550 € festgesetzt. Die Entscheidung ist von einer Einzelrichterin erlassen worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner zunächst beim Landgericht Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt, er erhebe Beschwerde gegen den Beschluss des „AG Es“ vom 24. Juni 2016 wegen der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Das Landgericht hat den Schuldner mit Verfügung vom 7. Juli 2016 darauf hingewiesen, dass mit dem Beschluss vom 24. Juni 2016 allein über den Beschwerdewert entschieden worden sei; es hat den Schuldner um Überprüfung gebeten, ob tatsächlich die Entscheidung über den Beschwerdewert angegriffen werden solle. Nachdem sich der Schuldner nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist geäußert hatte, hat das Landgericht die Beschwerde durch Beschluss vom 22. Juli 2016 zurückgewiesen.
Der Schuldner hat gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 24. Juni 2016 nunmehr auch beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt und ausgeführt, er erhebe Beschwerde gegen den Beschluss des „AG Es“ vom 24. Juni 2016 wegen der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.
II. Der Schuldner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Juni 2016, mit dem das Landgericht den Streitwert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner ausführt, er erhebe Beschwerde gegen den Beschluss des „AG Es“ vom 24. Juni 2016 wegen der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der Schuldner ist bereits vom Landgericht darauf hingewiesen worden, dass mit dem Beschluss vom 24. Juni 2016 allein über den Beschwerdewert entschieden wurde. Er hat trotz dieses Hinweises auch beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt oder an seiner beim Bundesgerichtshof eingelegten Beschwerde festgehalten.
III. Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG grundsätzlich der Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - von einem Einzelrichter erlassen wurde (zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).
IV. Die Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig. Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Beschwerde findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Beschwerdegericht ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.
V. Danach war die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Verfahren. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (zur Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2015 - I ZB 28/15, juris mwN).
Koch Vorinstanzen: AG Esslingen - 4 M 554/16 LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.06.2016 - 10 T 246/16 -
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