Paragraphen in 14 W (pat) 3/11
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1 | 73 | PatG |
1 | 130 | PatG |
1 | 135 | PatG |
1 | 114 | ZPO |
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1 | 73 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/11
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren) …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Dezember 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig und den Richtern Dr. Gerster und Schell beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Der Antragsteller hatte für seine am 27. Mai 2009 eingegangene, einen
„…“
betreffende Patentanmeldung mit Schreiben vom 18. September 2009 Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren und für die im Erteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren beantragt.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2010 hat das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Zur Begründung hatte die Patentabteilung unter Verweis auf die Druckschriften
(1) US 4 907 605 (2) US 2007/0062549 A1 (3) US 2005/0131031 A1 (4) US 6 749 882 B2 (5) WO 03/049552 A2 ausgeführt, dass für die vorliegende Anmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit keine hinreichende Aussicht auf eine Patenterteilung bestehe. So seien aus den Druckschriften (1) und (2) orale Darreichungsformen bekannt, bei denen geeignete Nikotin bzw. Tabak enthaltende Produkte in wasserdurchlässigen Beuteln, bei denen es sich um teebeutelähnliche Abpackungen bzw. Teebeutel handeln kann, zur Anwendung kommen. Gleichzeitig würden in den Dokumenten (3) und (4) nikotinhaltige Getränke als Zigarettenersatz zur Raucherentwöhnung beschrieben, die unter Verwendung von nikotinhaltigen Pulvern ebenfalls in teebeutelähnlichen Verpackungen hergestellt würden. Nachdem dem Fachmann aus (5) zudem bekannt gewesen sei, nikotinhaltige Getränke durch Erhitzen von Tabakblättern mit Wasser herzustellen, mit denen das Verlangen Zigaretten zu rauchen unterdrückt werden könne, sei es nahe liegend gewesen, auch nikotinhaltigen Tabak in Teebeuteln für die Zubereitung eines nikotinhaltigen Getränkes entsprechend zu portionieren.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 11. November 2010. Zur Begründung trägt er vor, dass die beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden müsse, da alle Voraussetzungen hierfür vorlägen. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe den Stand der Technik unzutreffend ausgelegt und der Patentanmeldung Druckschriften entgegengehalten, die mit der vorliegenden Patentanmeldung nicht verglichen werden könnten. Die verfahrensgegenständliche Kombination eines nikotinhaltigen Pulvers in einem teebeutelähnlichen Dispenser sei nicht vorbekannt und biete gegenüber dem maßgeblichen Stand der Technik zahlreiche Vorteile bei Herstellung, Kosten, Vertrieb und Praktikabilität. Auch wenn sich Tabak aufkochen, abseihen und die auf diese Weise gewonnene Flüssigkeit trinken lasse, sei es keineswegs naheliegend, dieses Verfahren mit einem Teebeutel zu betreiben.
Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gebührenfreie Beschwerde (PatKostG § 2 Abs. 1 i. V. m. Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 PatG). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.
Verfahrenskostenhilfe ist einem bedürftigen Anmelder nur dann zu gewähren, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da einer späteren Patenterteilung im vorliegenden Fall durchgreifende Bedenken entgegenstehen.
Zwar ist die Neuheit des geltenden Anspruchs
„Teebeutel, dadurch gekennzeichnet, dass er nikotinhaltigen Tabak enthält“
zu bejahen, worauf der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung zutreffend hingewiesen hat. Der Gegenstand des Anspruchs beruht aber aus den von der Patentabteilung dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In Anbetracht der mit den Dokumenten (1) bis (4) vermittelten Lehre, nikotinhaltige Zubereitungen in Teebeuteln bzw. teebeutelähnlichen Verpackungen abzufüllen und diese somit - auch mit der Zielsetzung, der Dosierung des Nikotins - zu portionieren (vgl. nur beispielsweise (2) Patentanspruch 22 i. V. m. Beschreibung S. 1 Abs. [0005] und [0007] sowie S. 4 Abs. [0025] und [0028]; (3) Patentansprüche 1 und 3, 7, 15, 16 und 18 sowie Beschreibung S. 1 Abs. [0002], [0004], [0010] und [0011] sowie S. 2 Abs. [0019], [0023], [0025] bis [0027], [0029] und [0030]), bedurfte es keiner Überlegungen erfinderischer Art, für eine einfache Zubereitung eines nikotinhaltigen Getränkes anstelle der in der Druckschrift (5) beschriebenen losen Tabakblätter (vgl. Patentanspruch 1 i. V. m. Beschreibung S. 1 Abs. 5, S. 2 Abs. 4 sowie S. 3 Abs. 3) diese abgefüllt in Teebeuteln in Betracht zu ziehen. Eine Veranlassung, diese Maßnahme zu ergreifen, um die vom Anmelder geltend gemachten Vorteile, zu erzielen, bestand im Übrigen umso mehr, als die Abpackung von Tees in Teebeuteln eine - auch im Zusammenhang mit den vom Anmelder geltend gemachten Vorteilen - wohl bekannte und übliche Gebrauchsform darstellt. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die gegenüber dem angefochtenen Beschluss eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Die Würdigung des bisherigen Vortrags des Antragstellers durch die Patentabteilung lässt auch keinen Fehler erkennen, so dass sich der Senat die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang zu eigen macht.
Der mit der Patentanmeldung geltend gemachte Anspruch ist damit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht erteilbar. Dementsprechend fehlt es an den für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO). Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Dr. Maksymiw Dr. Proksch-Ledig Dr. Gerster Schell Fa
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1 | 73 | PatG |
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