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6 StR 238/22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 238/22 URTEIL vom 29. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:290622U6STR238.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 2022, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander,

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. November 2021 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen - Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift dazu ausgeführt:

„Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat das Landgericht wohlfundiert [begründet]. Dessen Erwägungen weisen insbesondere zu der hierfür erforderlichen Erfolgsperspektive keine Rechtsfehler auf.

Eingedenk des dem Tatgericht bei einer ihm abverlangten Prognoseentscheidung zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 – 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275, 276) besteht für den Angeklagten nach den nicht zu beanstandenden Urteilsfeststellungen die hinreichend bestimmte Erwartung, ihn wenigstens für eine erhebliche Zeitspanne von einem Rückfall in seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu bewahren und so von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten.

Die Strafkammer hat die konkrete Therapieaussicht ausweislich der Urteilsurkunde anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände bejaht; von der Behandlungswilligkeit des Angeklagten hat es seine Vorhersage gerade nicht allein abhängig gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 – 5 StR 37/14, BGHR, StGB, § 64 Satz 2, Erfolgsaussicht 2 – Therapiedauer und konkrete Erfolgsaussicht). Zweifel, die an diesem Versprechen nagen, hat es dabei ebenso wenig unterschlagen (vgl. zu den Darstellungsanforderungen: BGH, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 2 StR 428/19, NStZ-RR 2020, 338). Vor allem hat es bedacht, dass der Angeklagte mehrere Rückfälle in den Drogenkonsum während seiner zwei vorangegangenen stationären Therapien erlitten hatte und diese letztlich allein aufgrund seines Verhaltens abgebrochen werden mussten. Es liegt fern, in diesen tatrichterlichen Erwägungen nicht zugleich den jeweiligen konkreten schwierigen Behandlungsverlauf berücksichtigt zu sehen. Das Scheitern des Angeklagten in den vormaligen Unterbringungen, mit dem sich die Urteilsgründe im Übrigen auseinandersetzen, vermag für sich betrachtet die Erfolgsaussicht eines neuerlichen Anlaufs nicht auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 4 StR 532/15 Rn. 13, vom 3. Juni 2020 – 2 StR 428/19, NStZ-RR 2020, 338).

Greifbar hat sich das Landgericht – anders als noch die Gutachterin (UA S. 26) – die Gewissheit über die positive Perspektive der angeordneten Maßregel aufgrund des von Schuldeinsicht und Reue getragenen Geständnisses des Angeklagten, seiner Krankheitseinsicht und Änderungsbereitschaft, seines Eindrucks von der neuerlichen Haft, ferner seines sozialen familiären Rückhalts und der Trennung von seiner ebenfalls betäubungsmittelabhängigen Freundin, darüber hinaus des seit einem halben Jahr anhaltenden Unterbleibens eines Beikonsums und schließlich der vom Angeklagten angesichts seiner Biografie erlernten Strategien, mit Misserfolgen umzugehen, verschafft.

Der hierauf gerichtete Angriff der Staatsanwaltschaft erschöpft sich in einer eigenen Bewertung und Gewichtung der rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen. Dies rechtfertigt einen Eingriff in die tatrichterliche Unterbringungsentscheidung durch das Revisionsgericht nicht. Ebenso verhält es sich mit der Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft, die Maßregel sei gegenüber dem Strafvollzug mit Vorteilen verbunden, derentwegen der Angeklagte Therapiebereitschaft vorgetäuscht haben könnte. Diese Wertung wollte das Tatgericht nicht treffen.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

Sander Fritsche Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Regensburg, 11.11.2021 - 7 KLs 507 Js 5242/21 507 Js 5242/21

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