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5 StR 67/13

StR 67/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. März 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der zutreffend gefassten Liste nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO entnimmt der Senat, dass es sich bei der mehrmaligen Erwähnung des § 30a BtMG in den Urteilsgründen (UA S. 19, 21, 22) und den fehlerhaften Wendungen bei der – ohnehin überflüssigen – Strafrahmenbemessung beim Angeklagten E. (UA S. 19) und zur Strafrahmenwahl bei dem Angeklagten R. (UA S. 21) um bloße Flüchtigkeitsfehler bei der Fassung der Urteilsbegründung handelt.

Basdorf Sander Schneider Dölp König

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1 260 StPO
1 349 StPO

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