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5 StR 251/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 251/16 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2016:121016B5STR251.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. November 2015 mit Beschluss vom 30. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründungsschriften der Verteidiger vom 29. April und 2. Mai 2016 waren Gegenstand der Senatsberatung. Der Senat, der bei seiner Entscheidung ordnungsgemäß besetzt war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 5 StR 420/15), hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verletzt worden. Der Generalbundesanwalt hat seine Antragsschrift vom 8. Juni 2016 den Verteidigern des Angeklagten zugestellt. Eine zusätzliche Mitteilung der Antragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 349 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 3. September 1998 – 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41 mwN). Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Entgegen der auch rechtlich irrelevanten Erwartung des Beschwerdeführers bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Senat sich in seiner derzeitigen Besetzung an einer Entscheidung gehindert sehen und mit dieser bis zur Berufung eines neuen Vorsitzenden warten würde.

Sander Bellay Schneider Feilcke Berger

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