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5 StR 21/13

StR 21/13 (alt: 5 StR 269/12)

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 2012 gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 14. Februar 2012 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung hat der Senat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 19. Juni 2012 im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Der Senat hat die Aufhebung des ursprünglichen Urteils im gesamten Strafausspruch unter anderem darauf gestützt, dass angesichts der Verhängung von Strafen im oberen Bereich der üblicherweise für vergleichbare Taten verhängten Strafen ihre Bemessung einer eingehenderen als der äußerst knapp gehaltenen Begründung des ursprünglichen Urteils bedurft hätten. Das nach der Zurückverweisung ergangene neue tatgerichtliche Urteil hat die konkrete Strafzumessung ausführlicher begründet, ist indes zu einer nur wenig geringeren Gesamtstrafe und insbesondere bei drei Taten (2 bis 4) zu denselben Einzelstrafen, die auch die Einsatzstrafe (sechs Jahre Freiheitsstrafe) umfassen, und bei zwei Taten nur zu wenig geringeren Einzelstrafen als das aufgehobene Urteil gelangt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. April 1989 – 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13, und vom 11. Juni 2008 – 5 StR 194/08, wistra 2008, 386).

2. Der gesamte Strafausspruch hat wiederum keinen Bestand. Im Rahmen seiner Begründung durfte das Landgericht nicht zum Nachteil des Angeklagten unterstellen, dieser habe in besonders verwerflicher Art und Weise über die Freundschaft zur Mutter ein Vertrauensverhältnis zur Nebenklägerin aufgebaut; solches findet keine Stütze in den Feststellungen.

Durchgreifenden Bedenken begegnet darüber hinaus die Begründung der – angesichts des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten – hohen Gesamtstrafe. Die Strafkammer hat insoweit zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die Tatserie gegen dasselbe Opfer richtete; bei solchen Serientaten werde der Milderungsgrund der herabgesetzten Hemmschwelle durch den ständigen Druck ausgeglichen, dem das Opfer dadurch ausgesetzt sei, dass es jederzeit mit einer neuen Tat rechnen müsse. In diesem Zusammenhang war indes zu berücksichtigen, dass die Geschädigte – anders als etwa ein Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs innerhalb der Familie – einem solchen Druck keineswegs ausgesetzt war, sondern sich nach der ersten Tat auch weiterhin freiwillig in die Wohnung des Angeklagten begab.

3. Über den Strafausspruch ist mithin auf der Grundlage der im ersten Urteil getroffenen, vollständig aufrechterhaltenen Feststellungen neu zu entscheiden. Die im neuen Urteil ergänzend getroffenen Feststellungen werden mit dem Strafausspruch aufgehoben.

Basdorf Sander Schneider Dölp König

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