Paragraphen in 3 StR 470/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 470/20 BESCHLUSS vom 23. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2021:230221B3STR470.20.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Landgericht für die Tat 1 (Fall 3 der Anklage, UA S. 21 ff.) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hat. Die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für diese Tat zugrunde gelegte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren (UA S. 27) beruht ersichtlich auf einem Schreibversehen.
Schäfer Wimmer Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Koblenz, LG, 18.08.2020 - 2090 Js 50290/20 6 KLs
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen