Paragraphen in 2 StR 88/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 88/20 BESCHLUSS vom 2. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:020222B2STR88.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20.November 2019 wird mit der Maßgabe, dass wegen der Dauer des Revisionsverfahrens drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl Zeng Krehl Grube Eschelbach Vorinstanz: Gießen, LG, 20.11.2019 - 503 Js 15879/19 2 KLs
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1 | 4 | StPO |
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