Paragraphen in 2 StR 202/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 2 | StGB |
1 | 52 | StGB |
1 | 176 | StGB |
1 | 301 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 202/24 URTEIL vom 31. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:310724U2STR202.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 2024, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges,
die Richter am Bundesgerichtshof Meyberg, Schmidt, Dr. Lutz, Dr. Zimmermann,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
– in der Verhandlung – – bei der Verkündung –
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Oktober 2023 in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen II.1, II.2 und II.3 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision den Rechtsfolgenausspruch. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnte der Angeklagte ab März 2021 mit der am 6. März 2011 geborenen Nebenklägerin, deren Mutter und deren Geschwistern eine gemeinsame Wohnung in W. . Dort kam es in der Folge zu sexuellen Übergriffen auf die ihm zur Erziehung und Betreuung anvertraute Nebenklägerin. An drei Tagen zwischen Mai und Juli 2022 legte sich der Angeklagte – einmal im Erwachsenenschlafzimmer, zweimal im Kinderzimmer – zur Nebenklägerin ins Bett, führte seine Hände unter deren Schlafoberbekleidung und fasste sie an der unbekleideten Brust an (Fälle II.1 bis II.3 der Urteilsgründe). An vier weiteren Tagen zwischen Juli 2022 und dem 16. November 2022 sowie an letztgenanntem Tag tat der Angeklagte das Nämliche, drang aber sodann jeweils mit dem Finger in die Scheide des Kindes ein und vollzog anschließend den ungeschützten Geschlechtsverkehr an dem Kind bis zum Samenerguss.
Nachdem die Nebenklägerin die Taten offenbarte, verschlechterte sich ihr Verhältnis zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern, die ihr keinen Glauben schenkten. Sie wohnt seit November 2022 in einer Wohngruppe, seit Dezember 2022 ritzt sie sich und besucht seit Mai 2023 eine Therapie. Wegen Schlaf- und Konzentrationsstörungen sind ihre schulischen Leistungen „richtig schlecht geworden“.
II.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich der Einzelstrafaussprüche zu den Fällen II.1,
II.2 und II.3 der Urteilsgründe und zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten begünstigenden oder beschwerenden (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler bei der Strafzumessung erbracht.
1. In den Fällen II.1, II.2 und II.3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Strafe aus einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren entnommen, wohingegen der hier gemäß § 52 Abs. 1 und 2 StGB maßgebliche Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (Gesetz vom 16. Juni 2021 mit Wirkung vom 1. Juli 2021, BGBl. I, S. 1810) einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren vorsieht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafbemessung in den genannten Fällen zugunsten des Angeklagten von diesem Rechtsfehler beeinflusst ist.
2. Soweit die Revision darüber hinaus beanstandet, das Landgericht habe bei der Einzelstrafzumessung die Folgen für die Nebenklägerin nicht straferschwerend gewertet, zeigt sie keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. Festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten können nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 − 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschlüsse vom 18. Februar 2021 – 2 StR 7/21, Rn. 4, und vom 26. September 2023 – 2 StR 336/23, Rn. 4 je mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht nicht festgestellt, eine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.
3. Das Entfallen der Einzelstrafen in den Fällen II.1, II.2 und II.3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen, haben Bestand und können um nicht widersprechende ergänzt werden. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, die ganz erheblichen Tatfolgen für die Nebenklägerin bei der neu zu bildenden Gesamtstrafe zu berücksichtigen (vgl. BGH aaO).
Menges Lutz Meyberg Zimmermann Schmidt Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 16.10.2023 - 3 KLs 124 Js 35333/22 jug
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